Strike

It is a weapon of trade unions to enforce their rights in failure of collective bargaining. The right of wage increase, better working conditions, whatever. Trade unions have the right to strike. Employers, as a counter move, have the right of locking out workers. So far so good! But if you read and hear, that this strike is the seventh one at Deutsche Bahn in one year and that the trade union rejects a settlement, because in their opinion one could not mediate in basics, then the question arises, whether the strike still serves its purpose. One gets the impression that they are going on strike for the sake of strike and not to enforce their claims. The strike is an end in itself. In here also fits the statement that one must go on strike because you have a right to strike. Even trade unionists are a employees somewhere. They should make sure that the damage, produced by striking, does not endanger their own jobs. The items, being on the agenda now, could have been solved at the first or second strike. For this it did not require another five. It’s all a question of appropriateness: on the one hand, to collect the items and to dermine the facts of matter at once. On the other hand, when the hand is hold out for negotiations or conciliation, not to refuse it. Currently they are using a sledgehammer to crack a nut. But many people are unappreciative!
Streik

Er ist eine Waffe der Gewerkschaften, um bei Scheitern von Tarifverhandlungen ihr Recht durchzusetzen. Das Recht auf Lohnerhöhung, bessere Arbeitsbedingungen, was auch immer. Die Gewerkschaften haben das Recht zu streiken. Die Arbeitgeber im Gegenzug das Recht, Arbeitnehmer auszusperren. Soweit, so gut! Liest und hört man aber, dass es sich um den siebten Streik bei der Bahn in einem Jahr handelt und dass die Gewerkschaften eine Schlichtung ablehnen, weil über Grundsätzliches nicht geschlichtet werden könne, so stellt sich die Frage, ob denn der Streik noch seinem Zweck dient. Man gewinnt den Eindruck, dass um des Streikens willen gestreikt werde und nicht, um Forderungen durchzusetzen. Der Streik wird zum Selbstzweck. Hierein passt auch die Aussage, man müsse streiken, weil man ein Streikrecht habe. Auch Gewerkschafter sind irgendwo Arbeitnehmer. Man sollte darauf achten, dass der durch den Streik produzierte Schaden nicht den eigenen Arbeitsplatz gefährdet. Auch hätte man die Dinge, die jetzt auf der Agenda stehen, bereits beim ersten oder zweiten Streik lösen können. Hierzu bedurfte es nicht noch fünf weitere. Es ist alles eine Frage der Verhältnismäßigkeit: zum einen, die Punkte zu sammeln, alles mit einem Mal zu klären. Zum anderen, wenn die Hand zu Verhandlungen oder Schlichtung gereicht wird, diese nicht auszuschlagen. Derzeit schießt man mit Kanonen auf Spatzen. Dafür haben viele Leute kein Verständnis!

 

© Thomas Dietsch

Völkermord

Einer der ersten Genozide des 20. Jahrhunderts wurde an den Armeniern verübt. Das war 1915, während des Ersten Weltkrieges (1914-1918) unter der Verantwortung der jungtürkischen, vom Komitee für Einheit und Fortschritt gebildeten Regierung des Osmanischen Reiches. Im Krieg kämpfte das Osmanische Reich an der Seite des Deutschen Reichs gegen Russland. Nationalistische armenische Guerillas unterstützen an der osmanisch-russischen Grenze die Russen, weil sie sich davon einen eigenen Staat in Ostanatolien versprachen. Die armenische Zivilbevölkerung stand mehrheitlich loyal auf der Seite des Reiches. Doch die Regierung der Jungtürken bezichtigte sie kollektiv der Kollaboration mit den Russen. Historiker sind sich einig über die Bewertung der Ereignisse als Völkermord. Politisch streitet man, ob die damaligen Geschehnisse als Bürgerkrieg oder als Massaker im Sinne eines Völkermords zu werten sind. Die Türkei erkennt rund 300.000 Tote an, andere Stimmen gehen zum Teil von bis zu 1,5 Millionen toten Armeniern aus (Yves Ternon: Der verbrecherische Staat. Völkermord im 20. Jahrhundert. Hamburg 1996, S. 151).
Der wohl erste Völkermord geschah zwischen 1904 und 1908 in Deutsch-Südwestafrika.
Seit 1883 waren die Herero und andere Völker, wie die Nama, immer weiter von ihrem Land vertrieben worden. Ihre Rinderherden wurden immer kleiner, weiße Händler betrogen sie, ihre Rechte wurden immer mehr beschnitten. Schließlich kam es im Januar 1904 zum Widerstand der Herero in der deutschen Kolonie, dem heutigen Namibia. Herero besetzten weite Teile des Landes, töteten 123 Deutsche, plünderten Läden, raubten Vieh und zerstörten die Infrastruktur. Die Deutschen reagierten mit brutaler Härte. Kaiser Wilhelm II. schickte sogenannte „Schutztruppen“ ins Land. Sie verübten ein Massaker an den Herero, die in die Omaheke-Wüste getrieben wurden und dort elendig verdursteten und verhungerten.
Unter anderem die Völkermordkonvention von 1948 und das deutsche Völkerstrafgesetzbuch von 2002 regeln in juristischer Hinsicht den Begriff „Völkermord“ als Straftat.
Artikel II der Völkermordkonvention lautet:
Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt,
„wer in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt“.
Die Absicht – der Vorsatz – für die Tat genügt. Auf die tatsächliche Ausführung derer kommt es nicht an.
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches der Bundesrepublik ist inhaltsgleich.

Warum werden die Taten von 1904 bzw. 1915 nicht strafrechtlich verfolgt?
Zum einen aus faktischen Gründen: die Täter sind schon lange tot!
Zum anderen gilt der Grundsatz: „Nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz!).
Das Gesetzlichkeitsprinzip hindert uns, Taten, welche vor Erlass und Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, zu bestrafen.

Und so gilt es, die damaligen Massaker aufzuarbeiten und sowohl historisch wie auch politisch dazu zu stehen.

 

© Thomas Dietsch

NSA
Rund eineinhalb Jahre ist es her, dass man das Handy von Kanzlerin Merkel angezapft hat. Hierin gipfelte der NSA-Abhörskandal. Vorher waren Massen an Daten von deutschen Staatsbürgern gesammelt worden, Telefonate wurden mitgeschnitten. Vom Dach der US-amerikanischen Botschaft in Berlin aus wurde dazumal abgehört. Die Deutschen, wie immer, geteilter Meinung: die Braven finden nichts dabei. Solange man sich rechtlich korrekt verhalte, könne man einem nichts. Übrigens wüssten die doch eh schon alles. Die Kritischen: Der Gipfel der Unverschämtheit! Man sammele Daten von unbescholtenen Bürgern. Diese gingen den eigenen Staat nichts an und schon gar keine fremde Regierung.
Jetzt die zweite Runde: Der Bundesnachrichtendienst soll die im Auftrag der NSA abgefangenen Daten nicht nur weitergeleitet, sondern auch für eigene Zwecke ausgewertet haben. Die Inhalte von Kommunikationen seien gespeichert worden, es habe vollständige Aufzeichnungen von Telefonaten und E-Mails gegeben. Die Generalbundesanwaltschaft prüft, ob Anfangsverdacht auf Landesverrat vorliegt. Auch aus Brüssel wird die Kritik lauter.
Dürfen BND und NSA eigentlich alles? Ein kurzer Blick auf Staats- und Völkerrecht:
1) Staatliche Souveränität: Man behandelt seine Angelegenheiten nach den eigenen Vorstellungen. Telefonieren Politiker oder Amtsträger miteinander, müssen sie das ungestört tun können. Ist dies nicht der Fall, ist der Grundsatz der staatlichen Souveränität verletzt. Was ist nun mit Privatleuten?2) Recht auf Privatsphäre: Dies ist ein Menschenrecht. Und die USA sind verpflichtet, dies zu achten. Sie haben den Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert – der dortige Artikel 17 enthält das Recht auf Privatsphäre.
Gilt das nur für das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten oder auch für die Bürger Deutschlands?
Das Recht auf Privatsphäre kann eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Ermächtigung besteht, ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Einschränkungen verhältnismäßig sind. Eine rechtliche Grundlage besteht entweder im US-Recht oder in Form völkerrechtlicher Verträge mit Deutschland. Ein legitimes Ziel ist zum Beispiel Terrorbekämpfung. Aber wie jetzt, einfach alles zu erfassen, zu scannen und zu sammeln ist zu pauschal, nicht mehr notwendig, um Gefahren wirksam zu bekämpfen und daher unverhältnismäßig.
Eine flächendeckende, vorsorgliche und anlasslose Erhebung und Speicherung von Daten auf Vorrat verstößt auch gegen deutsches Verfassungsrecht. Das ist für Organe des Bundes unmittelbar bindend und man ist international verpflichtet, sich dafür einzusetzen. Eine anlasslose Speicherung von Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken ist strikt untersagt. Das gilt für Verbindungsdaten und erst Recht für Kommunikationsinhalte. Zu verweisen ist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung. Dies hat auch Relevanz auf europäischer Ebene aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Der Bürger hat ein IT-Grundrecht! Es gewährleistet ihm Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Mit dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel-10-Gesetz – G 10) sind die Befugnisse der deutschen Geheimdienste zu Eingriffen in das durch Artikel 10 des Grundgesetzes garantierte Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis geregelt. Der dortige § 7a Abs. 1 lässt zu, dass der BND mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes an ausländische Geheimdienste Daten übermittelt, die er im Rahmen von „G-10-Maßnahmen“ erlangte, soweit „a) die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen Staates erforderlich ist, b) überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen, insbesondere in dem ausländischen Staat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist sowie davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten durch den Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, und c) das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist“.
Der BND hat an der Kanzlerin vorbei offensichtlich Daten erhoben und diese an die NSA weitergegeben bzw. für eigene Zwecke benutzt. Wenn man bei Wikipedia liest, dass gemäß Bundesdrucksache 17/12773, Bericht vom 13. März 2013, S. 8 in den Jahren 2010 und 2011 keine Übermittlungen der vorgenannten Art an die NSA erfolgt sein sollen, kommen einem berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Unterrichtung des Bundestages durch das damalige Parlamentarische Kontrollgremium.

 

© Thomas Dietsch

Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss: „Die gesamte deutsche Auslandsaufklärung ist rechtswidrig.“