Völkermord
Einer der ersten Genozide des 20. Jahrhunderts wurde an den Armeniern verübt. Das war 1915, während des Ersten Weltkrieges (1914-1918) unter der Verantwortung der jungtürkischen, vom Komitee für Einheit und Fortschritt gebildeten Regierung des Osmanischen Reiches. Im Krieg kämpfte das Osmanische Reich an der Seite des Deutschen Reichs gegen Russland. Nationalistische armenische Guerillas unterstützen an der osmanisch-russischen Grenze die Russen, weil sie sich davon einen eigenen Staat in Ostanatolien versprachen. Die armenische Zivilbevölkerung stand mehrheitlich loyal auf der Seite des Reiches. Doch die Regierung der Jungtürken bezichtigte sie kollektiv der Kollaboration mit den Russen. Historiker sind sich einig über die Bewertung der Ereignisse als Völkermord. Politisch streitet man, ob die damaligen Geschehnisse als Bürgerkrieg oder als Massaker im Sinne eines Völkermords zu werten sind. Die Türkei erkennt rund 300.000 Tote an, andere Stimmen gehen zum Teil von bis zu 1,5 Millionen toten Armeniern aus (Yves Ternon: Der verbrecherische Staat. Völkermord im 20. Jahrhundert. Hamburg 1996, S. 151).
Der wohl erste Völkermord geschah zwischen 1904 und 1908 in Deutsch-Südwestafrika.
Seit 1883 waren die Herero und andere Völker, wie die Nama, immer weiter von ihrem Land vertrieben worden. Ihre Rinderherden wurden immer kleiner, weiße Händler betrogen sie, ihre Rechte wurden immer mehr beschnitten. Schließlich kam es im Januar 1904 zum Widerstand der Herero in der deutschen Kolonie, dem heutigen Namibia. Herero besetzten weite Teile des Landes, töteten 123 Deutsche, plünderten Läden, raubten Vieh und zerstörten die Infrastruktur. Die Deutschen reagierten mit brutaler Härte. Kaiser Wilhelm II. schickte sogenannte „Schutztruppen“ ins Land. Sie verübten ein Massaker an den Herero, die in die Omaheke-Wüste getrieben wurden und dort elendig verdursteten und verhungerten.
Unter anderem die Völkermordkonvention von 1948 und das deutsche Völkerstrafgesetzbuch von 2002 regeln in juristischer Hinsicht den Begriff „Völkermord“ als Straftat.
Artikel II der Völkermordkonvention lautet:
Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt,
„wer in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
1. Mitglieder der Gruppe tötet,
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt“.
Die Absicht – der Vorsatz – für die Tat genügt. Auf die tatsächliche Ausführung derer kommt es nicht an.
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches der Bundesrepublik ist inhaltsgleich.
Warum werden die Taten von 1904 bzw. 1915 nicht strafrechtlich verfolgt?
Zum einen aus faktischen Gründen: die Täter sind schon lange tot!
Zum anderen gilt der Grundsatz: „Nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz!).
Das Gesetzlichkeitsprinzip hindert uns, Taten, welche vor Erlass und Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, zu bestrafen.
Und so gilt es, die damaligen Massaker aufzuarbeiten und sowohl historisch wie auch politisch dazu zu stehen.
© Thomas Dietsch