Großbritannien war zum 1. Februar aus der EU ausgetreten, bis zum Jahresende bleibt das Land aber noch im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Brüssel und London verhandeln immer noch über einen Anschlussvertrag.

Inzwischen ist die Zeit für die rechtzeitige Ratifizierung eines angestrebten Handelsabkommens äußerst knapp. Sollte keine Einigung gelingen, drohen Zölle und andere Handelshemmnisse zwischen Großbritannien und der EU. Für diesen Fall wird unter anderem mit schweren Verzögerungen im Warenverkehr am Ärmelkanal gerechnet.

Gestern stimmte das Europaparlament Notfallmaßnahmen für einen No-Deal-Brexit zu. Dabei geht es um Pläne für die Bereiche Fischerei, Flugsicherheit, sowie Flug- und Straßenverkehr.

Den Briten geht langsam auf, was mit der Scheidung von der EU auf sie zukommt. Die Brüssel-freie Zukunft wird nicht so angenehm wie erträumt. Ein No-Deal wird teuer.

Johnson warnte, man liege bei einigen Schlüsselfragen noch „sehr weit auseinander“. Man müsse sich auf ein Scheitern, den „No Deal“ einstellen. Was neben unzähligen anderen Konsequenzen zur Folge hätte, dass europäische Fischer nicht mehr in britische Gewässer dürfen. Für diesen Fall hat die Royal Navy bereits vier 80 Meter lange, bewaffnete Patrouillenboote in Bereitschaft versetzt, um potenzielle Eindringlinge abzuwehren. Ganz so wie es sich der Abgeordnete Kawczynski und andere Brexit-Hardliner in Johnsons Konservativer Partei wünschen (tagesschau.de).

Die Briten haben eine Menge Erfahrung in Seeschlachten um ihren Fisch, zuletzt legten sie sich in den 1970er-Jahren im „Kabeljaukrieg“ mit Island an. Fraglich allerdings, ob sich die Konsumenten an Land an überschüssigem Hering, Makrele und Lachs erfreuen, die sie dann täglich tonnenweise selber essen müssen.

Deutschland und die anderen EU-Staaten fordern angesichts der festgefahrenen Verhandlungen zwischen Brüssel und London, die Vorbereitungen für einen No-Deal-Brexit zu beschleunigen. Die Kommission soll über ihre bereits getroffenen Notfallmaßnahmen hinaus umgehend Gesetzesvorschläge für den Transportsektor machen, um die Verbindungen zwischen Insel und Kontinent zu Jahresbeginn 2021 vor einem Kollaps zu schützen.

Der Brexit ist vollends zu einem Polittheater“ (fuw.ch) verkommen. Beide Seiten beschränken sich weitgehend darauf, die Stimmung ihres Publikums zu steuern. Premierminister Boris Johnson etwa lässt die Briten wissen, dass das Verhandlungsangebot der EU die nationale Souve­ränität zu sehr einschränke. Deshalb sei ein harter Brexit nun zum wahrscheinlichsten Ausgang der Gespräche geworden. Die EU-Kommission wiederum bemüht sich darum, den Mitgliedstaaten zu versichern, sie schütze die Integrität des Binnenmarktes.

Auch Brüssel nimmt für dieses Anliegen ein Scheitern des Handelsabkommens in Kauf.

Der Brexit bedeutet für die britischen Bürger, ihre Rechte als Unionsbürger zu verlieren. Ein Überdenken der Unionsbürgerschaft, sowie transnationale Wahllisten bieten einen Gegenentwurf zum totalen Ausschluss der britischen Bevölkerung von europäischen Institutionen und dem politischen Entscheidungsprozess.

Die Schaffung der Unionsbürgerschaft geht auf den Vertrag von Maastricht zurück, der am 1. November 1993 in Kraft getreten ist. Seither ist jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates zugleich auch Bürger der Europäischen Union. Die Unionsbürgerrechte sind fest in den europäischen Verträgen verankert und haben in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung erheblich weiterentwickelt.

Den Kern der Unionsbürgerschaft bilden u.a. folgende Rechte:

Das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten;

das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat;

das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament.

Die Unionsbürgerschaft ist somit mehr als nur die Möglichkeit, sich innerhalb der EU frei zu bewegen. Wäre deren Verlust für die Briten nach dem Vollzug des Brexit noch zeitgemäß? Hat die Unionsbürgerschaft nicht den individuellen Status der EU-Bürger aufgewertet und ihn vom Nationalstaat losgelöst? 

Die Unionsbürgerschaft in der EU steht nicht neben der nationalen Staatsbürgerschaft, ersetzt diese auch nicht. Die nationale Staatsbürgerschaft wird vielmehr durch diese ergänzt.

Man könnte also argumentieren: fällt die als Basis dienende nationale Staatsbürgerschaft eines Noch-Mitgliedstaates mit dem Austritt aus der Union aus der gemeinsamen Basis heraus, kippt damit auch die auf sie aufbauende Unionsbürgerschaft.

Was passiert nun mit der Unionsbürgerschaft von Menschen, deren Herkunftsland aus der EU austritt? In seiner jetzigen Fassung lässt Art. 20 AEUV eigentlich nur eine Deutung zu: „Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt“ – und wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr zur EU gehört, sind demnach auch dessen Staatsangehörigen keine Unionsbürger mehr. Für viele Briten, die in einem anderen EU-Land leben (oder sich wenigstens die Möglichkeit dazu erhalten wollen), kam die Brexit-Entscheidung ihrer Mitbürger deshalb als ein Schock.

Dem steht entgegen:

Der Zugang zur Europabürgerschaft wird durch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats übermittelt, die durch das nationale Recht geregelt wird, die aber auch, wie jede Form der Bürgerschaft, die Grundlage für einen neuen politischen Raum bildet, aus dem Rechte und Pflichten erwachsen, die durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt werden und nicht vom Staat abhängen“ (Miguel Poiares Maduro, portugiesische Generalanwalt des EUGH). 

Die Unionsbürgerschaft ist etwas Individuelles (foederalist.eu, 06.12.2016) – ein demokratischer Grundrechtestatus, der jedem europäischen Bürger garantiert wird und eben nicht nationalen Politikentscheidungen untergeordnet ist. Es erscheint mir deshalb ein falscher Impuls, wenn EU-Europäer nun alle Briten abstrafen wollen, nur weil eine Mehrheit ihrer Landsleute für den Austritt gestimmt hat. Schließlich gehört es gerade zu den großen Leistungen der europäischen Integration, Menschen auf überstaatlicher Ebene nicht nur als Teil ihres Staates, sondern als einzelne Person – Individuum – wahrzunehmen.

Verfassung und Gewaltenteilung außer Kraft? Das geht in Deutschland nicht. Denn einen Ausnahmezustand wie in anderen Ländern kennt das Grundgesetz nicht. Seit 1968 gibt es aber die so genannten Notstandsgesetze. Das sind überwiegend Ergänzungen von Artikeln des Grundgesetzes für den Not- und Krisenfall.

Unterschieden werden der äußere Notstand, etwa durch eine militärische Bedrohung, der innere Notstand, zum Beispiel durch Terror, oder der Katastrophenfall, der gesetzlich gesehen dem inneren Notstand ähnlich ist. Tritt ein solcher Fall ein, können Grundrechte eingeschränkt werden – etwa das Recht, sich frei zu bewegen.

Einschränkungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgungen, Schließung von Schulen und Geschäften – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. 

Über einzelne Maßnahmen, etwa Grenzschließungen, entscheidet zwar die Bundesregierung, doch in den meisten Fällen liegt die Entscheidungshoheit bei den Ländern, die ihre Kompetenzen häufig auf die Kreis- oder Kommunalebene verlagern, so will es der Föderalismus in Deutschland. Sie können eigenständig über die Schließung von Schulen und Kitas, die Öffnungszeiten von Geschäften, die Verschiebung des Semesterbeginns oder regionale Ausgangssperren entscheiden.

Auch die Meldung von Corona-Fällen liegt in der Obhut von kommunalen Gesundheitsbehörden, die nach dem Infektionsschutzgesetz handeln. Diese müssen Informationen und Lageberichte an das Bundesministerium für Gesundheit melden. So waren Empfehlungen von Gesundheitsminister Jens Spahn zur Absage von Großveranstaltungen oder zum Wechsel zum Homeoffice im Frühjahr eher Empfehlungen eines Bundesministers, nicht bindend.

Während ein Verteidigungsfall laut Verfassung durch den Bundestag festgestellt werden muss, gibt es für die Feststellung eines inneren Notstandes oder eines Katastrophenfalls keine verfassungsrechtlichen Regelungen. Hier entscheidet die Bundesregierung selbst und ohne eine formelle Verkündung, wann ein Notstand bzw. Katastrophenfall gegeben ist. Eine Einschränkung von Grundrechten muss auf Grundlage konkreter Einzelgesetze erfolgen. So bildet etwa das Infektionsschutzgesetz – neulich novelliert – eine solche.

Wenn die Bundesregierung einen inneren Notstand oder einen Katastrophenfall festgestellt hat, kann sie u.a. Anweisungen an die Landesregierungen erteilen, die zwingend umgesetzt werden müssen oder Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einschränken. Hiervon betroffen ist gerade u.a. die Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz).

Sollte der Bund in den kommenden Tagen und Wochen die Einschätzung treffen, stärker eingreifen zu müssen, bliebe ihm theoretisch noch der Rückgriff auf die sogenannten Notstandsgesetze für den überregionalen Katastrophennotstand.

Diese sind in Artikel 35 Absatz 3 des Grundgesetzes geregelt. Grundsätzlich kann eine Pandemie als Katastrophe in diesem Sinne gelten, Voraussetzung für die Ausrufung des Notstands wäre jedoch, dass ein oder mehrere Bundesländer nicht mehr zu einer wirkungsvollen Gefahrenabwehr in der Lage wären. Die Notstandsregelungen könnten dem Bund die Möglichkeit verschaffen, den Ländern Weisungen zu erteilen, anderen Ländern Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen, und die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz im Inneren einzusetzen.

Für bundesweite Ausgangssperren gibt es nach Ansicht der Verfassungsrechtler (u.a. Prof. Dr. Anika Klafki, Universität Jena) keine gesetzliche Grundlage. Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes gibt allerdings nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 die Möglichkeit der Anordnung regionaler Ausgangsbeschränkungen (z.B.: Mannheim).

Dies jedoch nur als ultima ratio.

Angewandt wurden die Notstandsgesetze allerdings noch nie.

Ein Ende der Coronakrise scheint nicht in Sicht. Die Zahlen steigen weltweit an, auch in Deutschland.


Im schlimmsten Fall könnte es passieren, dass das Gesundheitssystem an seine Grenzen gelangt: Menschen mit schweren Krankheitsverläufen sind auf intensivmedizinische Betreuung angewiesen – doch die Zahl von Betten und Beatmungsgeräten ist begrenzt.
Sind diese Kapazitäten erschöpft, muss das medizinische Personal möglicherweise unter Zeitdruck entscheiden, wer eine lebensrettende Behandlung erhält und wer nicht.

Der Begriff Triage kommt aus dem Französischen und bedeutet Auslese“. Im medizinischen Kontext beschreibt er die Einteilung von Patienten nach der Schwere ihrer Verletzungen. Dadurch können Ärzte und Pfleger leichter entscheiden, wer zuerst behandelt wird. Triagieren gehört in Notaufnahmen zum Alltag, stammt jedoch ursprünglich aus der Militärmedizin. Der französische Chirurg Freiherr Dominique Jean Larrey entwickelte die Triage im Jahr 1792 (wikipedia.org) während der Napoleonischen Kriege. In Zeiten knapper Ressourcen brauchte man ein System, um zu entscheiden, welche der zahlreichen Verletzten zuerst behandelt wurden. Ziel der Triage war es, Soldaten möglichst schnell wieder fit für den Einsatz zu machen. Das bedeutet, dass diejenigen mit den besten Aussichten auf Genesung zuerst Hilfe bekamen, und nicht die Menschen, die sie am nötigsten brauchten.

Dieser Ansatz steht im Konflikt mit den Prinzipien der Medizin heutzutage: In einer Notaufnahme werden Menschen, denen es besonders schlecht geht, auch besonders dringlich behandelt. Im Krieg, bei Katastrophen oder in anderen Ausnahmefällen wandelt sich das – es mangelt an Zeit, Personal und Materialien, sodass eine angemessene Versorgung aller nicht möglich ist. 

Aktuell wird noch alles dafür getan, dass es nicht zur Triage Situation kommt. Dennoch bereiten sich alle, die entsprechend Verantwortung tragen, auf die evtl. eintretende Situation vor, dass eine Triage notwendig wird, damit die Entscheidungen strukturiert und bestmöglich getroffen werden können. Die TriageSituation bedeutet, dass die Versorgung nicht mehr für alle, die sie benötigen, geleistet werden kann und dadurch mehr Menschen sterben als bei niedrigen Fallzahlen. Es sind in dieser Situation nicht mehr genug Personal und Ressourcen da. An einer solchen Situation hat niemand Schuld, wie uns die Virologen beständig sagen. Auch in einer solchen Situation können die Ressourcen besser und schlechter verteilt werden, d.h. hier sind verantwortlich Entscheidungen zu fällen. 

Es gibt bereits einige Stellungnahmen von Fachgesellschaften und auch von ethischer Seite. Die Akademie für Ethik in der Medizin (AEM, Fachgesellschaft für Medizinethik) hat eine Seite eingerichtet, die kontinuierlich aktualisiert wird und auf der alle zentralen Dokumente und Empfehlungen zugänglich gemacht werden.

Optimiert wird das medizinische outcome, d.h. die bestmögliche Nutzung der vorhandenen Ressourcen für ein Überleben von möglichst vielen.

Das geschieht selbstverständlich unabhängig von der Person (zfg-hannover.de). Basierend auf der medizinischen Evidenz werden Kriterien entwickelt, in die die bestehenden Erfahrungen mit schweren Krankheitsverläufen eingehen, unter anderem Aspekte wie welcher Schweregrad der Erkrankung, welche Vorerkrankungen etc. welche Wahrscheinlichkeit für ein positives outcome haben.

Es sind Jahreszahlen, die sich scheinbar auf erstaunliche Weise gleichen: Im Jahr 1720 die Pest, 1820 die Cholera, 1920 folgt die Spanische Grippe – und nun 2020 das Coronavirus. Die Folgen von Covid-19 sind noch lange nicht abzusehen

Auch die Spanische Grippe war eine respiratorische Erkrankung, der Name erklärt schon viel. Auch sie hatte, wie das Coronavirus, schwere Folgen im Schlepptau. Und viele Erkrankte hatten nach offizieller Genese mit Langzeitfolgen zu kämpfen. Entsprechend ist diese Zeit sehr aufschlussreich für uns: Was kann uns die Spanische Grippe im Umgang mit dem Coronavirus lehren?

Wird die Welt tatsächlich alle 100 Jahre von einer Pandemie heimgesucht? Das wird zumindest in sozialen Medien vorgerechnet. Frühere Pandemien und einige damals getroffene Maßnahmen können mit der heutigen Situation verglichen werden.

Schon nachdem 1347 die Pest aus Asien nach Europa eingeschleppt wurde, hatte man Häuser versiegelt und Kranke in spezielle Lazarette gebracht. Auch dort bestand also so eine Art Ausgangssperre wie heute, bei der die Leute zuhause blieben und das öffentliche Leben erstarrte – wenngleich die Umstände andere waren. Unmut regte sich auch dazumal über solche Einschränkungen bei der Kirche und der Wirtschaft.

Zu Ende des Ersten Weltkriegs, ab Frühjahr 1918 zog das die Spanische Grippe auslösende Virus durch die USA und Europa. Im Herbst 1918 folgte die zweite Welle – ungleich heftiger als die erste mit vielen Millionen Todesfällen in nur vier Monaten. Als beendet galt die Spanische Grippe dann 1920: Nach einer dritten Welle im Sommer 1919 flachte sie langsam ab. Schon damals wusste man: Dass die Erkrankung sich zur Pandemie entwickeln konnte, war der enorm hohen Mobilität in der Kriegszeit geschuldet. 

Was erwartet uns nächstes Jahr als Zeitgenossen der Corona-Pandemie?

Quer gedacht oder auf Trump´sche Art ausgelegt: Auch Gerüchte und Verschwörungstheorien kennt die Seuchengeschichte zu Genüge. Aufklärung und Transparenz sehen Historiker daher als wichtige Lehren. Bagatellisieren oder Wegschauen und Verleugnen einer Seuchengefahr ist ein Problem (Medizinhistoriker Volker Roelcke, infranken.de). Berichte zeigen, dass die zuständigen Behörden die Gefahr in Amerika, wo die Spanische Grippe ausbrach, zunächst ignorierten. Hundert Jahre später macht ein US-Präsident den gleichen Fehler.

Auch zu Zeiten der Spanischen Grippe waren die Menschen mit Mund-Nasen-Bedeckungen unterwegs, auch damals wurden sie nicht immer richtig getragen, auch damals gab es schon Masken-Verweigerer. Es gab ähnliche Debatten wie heute – übrigens auch zu Schulschließungen, zu abgesagten Großveranstaltungen, zu anderen Einschränkungen. 

Offensichtlich ist die Menschheit nicht lernfähig, die einfache Erkenntnis einzusehen, dass Gesundheit und Leben vor persönlicher Freiheit gehen müssen.

Social Distancing hat seinerzeit geklappt, das klappt auch heute.

Wird die Welt also alle 100 Jahre von einer Pandemie verwüstet? Wohl nein, statistisch werden verheerende Seuchen unter den Tisch fallen gelassen, um den Anschein einer 100-Jahre-Regel zu erwecken.

Anders ausgedrückt: Wir hatten alle hundert Jahre eine Epidemie/Pandemie. Aber nicht erst alle hundert Jahre …

In diesen Corona-Zeiten gibt es Streit, den es zuvor nie gab. Die Angst vor Arbeitslosigkeit, vor dem Verlust der Selbstständigkeit oder finanziellem Ruin ist erdrückend. Die Menschen haben ihre Routine verloren, finden keine Ruhe mehr, können sich nicht mehr aus dem Weg gehen. Es wird schlimmer, überall in der Welt.

Den durch eine repräsentative Umfrage ermittelten Daten zufolge berichteten 3,6 Prozent aller Frauen, in der Zeit der strengen Kontaktbeschränkungen von ihrem Ehemann oder Lebensgefährten vergewaltigt worden zu sein. 3,1 Prozent aller Frauen gaben an, mindestens einmal körperliche Gewalt wie Schläge erlebt zu haben. In sechseinhalb Prozent aller Haushalte wurden Kinder körperlich bestraft.

Die Gefahr, zum Gewaltopfer zu werden, stieg demnach mit äußeren belastenden Faktoren. Neben dem besonders engen Zusammenleben in Quarantäne waren dies auch finanzielle Sorgen. Hier erlebten mit 8,4 Prozent sogar mehr Frauen körperliche Gewalt als in Quarantäne mit siebeneinhalb Prozent. Bei den Kindern waren es 9,8 Prozent (taz.de, 02.06.2020). Zunahme der Zahlen von häuslicher Gewalt in erschreckendem Maße …

Aber auch außerhalb der eigenen vier Wände sieht es nicht rosig aus:

Seit Juli zeichne sich ein deutlicher Zuwachs von Straftaten bei den Demonstrationen ab, darunter verbale und körperliche Angriffe sowie Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte bis hin zu Landfriedensbrüchen. Aber auch abseits der Versammlungen habe man zuletzt eine Vielzahl von Straftaten, auch Gewaltstraftaten festgestellt (tagesschau.de, 02.11.2020).

Es gebe unter den Demonstranten auch welche, die wirkten auf den ersten Blick bürgerlich, hätten teilweise Kinder dabei, verhielten sich dann aber oft aggressiv und suchten gezielt die Konfrontation mit der Polizei (Jörg Radek, Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Die Wut über die Maßnahmen der Regierung wachse sichtlich und die Gewalt gehe inzwischen auch von bis dato völlig unbescholtenen Bürgern aus.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) appellierte an die Verwaltungsgerichte, „sich nicht länger vor den Karren der sogenannten Querdenken-Bewegung spannen zu lassen“. Es sei sehr schnell zu erkennen gewesen, dass die Demonstranten „nie in Erwägung gezogen“ (Jörg Radek, tagesspiegel.de) hätten, sich an die Auflagen zu halten.

Tausende dicht an dicht ohne Masken sind ein Gipfel der Verantwortungslosigkeit und des Egoismus. Die Pandemielage ist zu ernst, als dass man seine verqueren Verschwörungstheorien jetzt in der Frankfurter Innenstadt ausleben muss. Hygiene- und Abstandsregeln, sowie Maskenpflicht seien einzuhalten, andernfalls sollten die Demonstration umgehend aufgelöst und die Veranstalter dafür haftbar gemacht werden.

Das Ende der Gewaltspirale ist offensichtlich unter den derzeitigen Bedingungen noch nicht erreicht. Was können wir tun?

Die Verwaltungsgerichte erlauben derzeit noch oft die Demonstrationen der Coronagegner.

Werden die Teilnehmer aber augenscheinlich gegen die Regeln verstoßen, stellt sich die Frage, ob man nicht solche Versammlungen erst gar nicht zulässt anstatt sie erst später aufzulösen.

Verbote sind ultima ratio; aber offensichtlich haben wir eine Schwelle erreicht, in welcher auch die Demokratie zu solchen greifen muss.

Mehrere auf Bundesebene Verurteilte sollen in den letzten Wochen von Trumps Amtszeit noch exekutiert werden. Dafür lässt dieser nun auch Erschießungen, den elektrischen Stuhl oder den Einsatz von tödlichem Gas zu.

In den USA sollen künftig – neben dem Tod durch die Giftspritze – auch andere Methoden zur Vollstreckung der Todesstrafe möglich sein. Das geht aus der Änderung einer Vorschrift für die Ausführung der Todesstrafe bei auf Bundesebene verurteilten Straftätern hervor, die am Freitag (Ortszeit) im Amtsblatt der Bundesregierung veröffentlicht wurde (zeit.de). Zugelassen sind demnach auch Erschießungen, der elektrische Stuhl oder der Einsatz von tödlichem Gas.

Das Ministerium will bis zur Amtseinführung des gewählten Präsidenten Joe Biden am 20. Januar noch mehrere Hinrichtungen auf Bundesebene verurteilter Straftäter durchführen. Laut Amtsblatt sollen ab dem 24. Dezember Exekutionen nach allen Hinrichtungsmethoden durchgeführt werden können, die in dem Bundesstaat legal sind, in dem das Urteil ergangen war. Hinrichtungen in den USA erfolgen meist per Giftspritze, doch in manchen Staaten sehen Gesetze auch Alternativen vor. 

Die Regelung trifft nur nach amerikanischem Bundesrecht Verurteilte (sueddeutsche.de). Man wird sehen, wie sich das Ganze auf die Hinrichtungspraxis für nach dem Recht der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten Verurteilte auswirkt.

Welche Auswirkungen die Änderungen in der Praxis haben, wird sich also zeigen. Joe Biden, ein erklärter Gegner der Todesstrafe, kann sie umgehend wieder rückgängig machen und auch das Moratorium auf Bundesebene wieder einsetzen, das bis Juli 20 Jahre lang bestand hatte. Trump hatte die Wiedereinführung von Hinrichtungen auf Bundesebene durchgesetzt. Bis zur Amtseinführung des gewählten Präsidenten Joe Biden am 20. Januar plant die Trump-Regierung, noch etwa fünf verurteilte Straftäter töten zu lassen. Deren Hinrichtungen könnten unter die neue Regel fallen.

Während viele US-Bundesstaaten die Todesstrafe vollstrecken, hatte es auf Bundesebene seit 2003 keine Hinrichtung mehr gegeben. Die Todesstrafe wurde seitdem zwar weiter verhängt, aber nicht vollstreckt. Der Rechtsstreit um die Wiederaufnahme der Hinrichtungen hatte sich bis vor das Oberste Gericht in Washington gezogen, die Regierung setzte sich aber durch. 

Der von Donald Trump mit seinen drei Nominierungen seit Amtsantritt 2017 nach rechts verschobene Supreme Court spielte mit. Im Fall von Orlando Hall, dem vorgeworfen wurde, eine 16-Jährige entführt, vergewaltigt und ermordet zu haben, hob der oberste Gerichtshof der USA eine Blockade der Hinrichtung auf, die zuvor ein Bezirksrichter am Tag der geplanten Exekution verfügt hatte. Somit verschob sich die für 18 Uhr geplante Hinrichtung zwar um einige Stunden (fr.de), wurde aber dennoch am avisierten Tag vollzogen.

Insgesamt gesehen ist die Todesstrafe in den USA insgesamt eher auf dem Rückzug. Das hat vielerorts mit einer sich wandelnden öffentlichen Meinung (br.de) zu tun, aber auch mit den zunehmenden Schwierigkeiten, die nötigen Stoffe für die Giftspritze zu beschaffen. Zudem führt das Verhängen der Todesstrafe meist zu langwierigen – und kostspieligen – Rechtsstreitigkeiten.

2020 wurden in den USA dem Verein Informationszentrum Todesstrafe zufolge bislang 15 Menschen hingerichtet, davon acht (zeit.de) auf Bundesebene.

Die Verbalattacken und Provokationen gegen Abgeordnete durch Gäste der AfD-Parlamentarier im Bundestag am Mittwoch sollen nicht ohne Folgen bleiben: Das Parlament prüft rechtliche Schritte gegen die Beteiligten, sowie mögliche Änderungen der parlamentarischen Abläufe.

Gesprochen wurde u.a. über eine mögliche Anwendung des Paragrafen 106 des Strafgesetzbuchs, der die Nötigung von Mitgliedern eines Verfassungsorgans oder den Versuch dazu mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von bis zu zehn Jahren bedroht. Die Rechtsvorschrift bezieht sich ausdrücklich auch auf die Bedrohung einzelner Parlamentarier.

Im Reichstag bedrängt eine Frau Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) , filmt und beschimpft ihn, bis er sich in einen Fahrstuhl retten kann. Auf anderen Videos ziehen Männer johlend und pöbelnd durch den Bundestag. Die Aufnahmen entstanden, während das Parlament über das neue Infektionsschutzgesetz diskutierte. Das soll jetzt Folgen haben. Unmöglich, und doch geschehen!

Wie sind die Besuchsregeln?

Die Hausordnung des Bundestags hat die Sechs-Personen-Regel: Ihr zufolge können Abgeordnete jeweils sechs unangemeldete Personen mit ins Haus nehmen, ohne dass deren Personalien erfasst werden. Normalerweise muss jeder Gast angemeldet werden. Die Bundestagspolizei überprüft dann, ob gegen die Person etwas vorliegt, bevor Zutritt gewährt wird. Diese 6-Personen-Regel war für den Tag der Debatte um das Infektionsschutzgesetz allerdings außer Kraft gesetzt. Alle Besucher mussten angemeldet werden (waz.de).

Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) betrachtet das Bedrängen von Bundestagsabgeordneten durch Besucher/-innen am Rande der Debatte über das Infektionsschutzgesetz am Mittwoch (18.11.2020) als Nötigung. Er fordert Konsequenzen für die daran beteiligten Abgeordneten. „Ich gehe davon aus, dass dieser Fall nicht nur im Ältestenrat behandelt wird“, sagte der FDP-Politiker der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. „Es müssen auch empfindliche Sanktionen für die beteiligten Abgeordneten erwogen werden“ (fr.de).

Erneut wird klar: Die AfD akzeptiert nicht die parlamentarischen Regeln. Für unsere parlamentarische Demokratie haben diese Leute nur Verachtung übrig.

Wenn sich eine Partei immer weiter radikalisiert, dann steht am Ende auch die Möglichkeit eines Parteiverbots. Das ist möglich in einer wehrhaften Demokratie“ (Georg Maier, thüringischer Innenminister, zdf.de).

Eine erneute Verbotsdebatte ist nicht zielführend, zumal wohl wenig fruchtbar. Eine leere Worthülse …

Aber: „Die gesamte Aktion hat gezeigt, dass es eine enge Vernetzung gibt zwischen den Demonstranten auf der Straße, den AfD-Abgeordneten im Plenarsaal und den Störern im Reichstag“ (Alexander Dobrindt (CSU)) .

Auch diese Erkenntnis ist nicht neu, trifft den Nagel aber auf den Kopf.

Hieran muss man arbeiten. Es gilt, die Vernetzung mit Argumenten aufzulösen.