Verfassung und Gewaltenteilung außer Kraft? Das geht in Deutschland nicht. Denn einen Ausnahmezustand wie in anderen Ländern kennt das Grundgesetz nicht. Seit 1968 gibt es aber die so genannten Notstandsgesetze. Das sind überwiegend Ergänzungen von Artikeln des Grundgesetzes für den Not- und Krisenfall.

Unterschieden werden der äußere Notstand, etwa durch eine militärische Bedrohung, der innere Notstand, zum Beispiel durch Terror, oder der Katastrophenfall, der gesetzlich gesehen dem inneren Notstand ähnlich ist. Tritt ein solcher Fall ein, können Grundrechte eingeschränkt werden – etwa das Recht, sich frei zu bewegen.

Einschränkungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgungen, Schließung von Schulen und Geschäften – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. 

Über einzelne Maßnahmen, etwa Grenzschließungen, entscheidet zwar die Bundesregierung, doch in den meisten Fällen liegt die Entscheidungshoheit bei den Ländern, die ihre Kompetenzen häufig auf die Kreis- oder Kommunalebene verlagern, so will es der Föderalismus in Deutschland. Sie können eigenständig über die Schließung von Schulen und Kitas, die Öffnungszeiten von Geschäften, die Verschiebung des Semesterbeginns oder regionale Ausgangssperren entscheiden.

Auch die Meldung von Corona-Fällen liegt in der Obhut von kommunalen Gesundheitsbehörden, die nach dem Infektionsschutzgesetz handeln. Diese müssen Informationen und Lageberichte an das Bundesministerium für Gesundheit melden. So waren Empfehlungen von Gesundheitsminister Jens Spahn zur Absage von Großveranstaltungen oder zum Wechsel zum Homeoffice im Frühjahr eher Empfehlungen eines Bundesministers, nicht bindend.

Während ein Verteidigungsfall laut Verfassung durch den Bundestag festgestellt werden muss, gibt es für die Feststellung eines inneren Notstandes oder eines Katastrophenfalls keine verfassungsrechtlichen Regelungen. Hier entscheidet die Bundesregierung selbst und ohne eine formelle Verkündung, wann ein Notstand bzw. Katastrophenfall gegeben ist. Eine Einschränkung von Grundrechten muss auf Grundlage konkreter Einzelgesetze erfolgen. So bildet etwa das Infektionsschutzgesetz – neulich novelliert – eine solche.

Wenn die Bundesregierung einen inneren Notstand oder einen Katastrophenfall festgestellt hat, kann sie u.a. Anweisungen an die Landesregierungen erteilen, die zwingend umgesetzt werden müssen oder Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einschränken. Hiervon betroffen ist gerade u.a. die Freizügigkeit (Art. 11 Grundgesetz).

Sollte der Bund in den kommenden Tagen und Wochen die Einschätzung treffen, stärker eingreifen zu müssen, bliebe ihm theoretisch noch der Rückgriff auf die sogenannten Notstandsgesetze für den überregionalen Katastrophennotstand.

Diese sind in Artikel 35 Absatz 3 des Grundgesetzes geregelt. Grundsätzlich kann eine Pandemie als Katastrophe in diesem Sinne gelten, Voraussetzung für die Ausrufung des Notstands wäre jedoch, dass ein oder mehrere Bundesländer nicht mehr zu einer wirkungsvollen Gefahrenabwehr in der Lage wären. Die Notstandsregelungen könnten dem Bund die Möglichkeit verschaffen, den Ländern Weisungen zu erteilen, anderen Ländern Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen, und die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz im Inneren einzusetzen.

Für bundesweite Ausgangssperren gibt es nach Ansicht der Verfassungsrechtler (u.a. Prof. Dr. Anika Klafki, Universität Jena) keine gesetzliche Grundlage. Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes gibt allerdings nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 die Möglichkeit der Anordnung regionaler Ausgangsbeschränkungen (z.B.: Mannheim).

Dies jedoch nur als ultima ratio.

Angewandt wurden die Notstandsgesetze allerdings noch nie.

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