Darf eine muslimische Frau in Deutschland ihr orientalisches Brautgeschenk einklagen? Die hiesigen Gerichte sind uneins. Die Frage macht der deutschen Justiz zu schaffen.
Oft ist die Lage so: Ein junger Muslim heiratet in der Heimat, er ist mittellos und wohnt noch bei den Eltern. Wie üblich, unterschreibt er einen Vertrag: Darin verspricht er seiner zukünftigen Frau als Brautgeschenk „einen Koran, einen Spiegel und ein paar Kerzenleuchter“, darüber hinaus 600 Goldmünzen. Das Paar geht nach Deutschland und gründet dort einen neuen Wohnsitz. Der junge Mann ist inzwischen Kellner und geschieden. Innerhalb des nächsten Monats soll er rund 160.000,– € an seine einstige Frau zahlen. Wahlweise, so sieht es ein Beschluss des Amtsgerichts von Anfang Oktober vor, könne er ihr auch die 600 Goldmünzen geben, wie vor zwölf Jahren versprochen. Als Kellner verdient er monatlich 998,– €.
Koran, Spiegel, Kerzenständer, Goldmünzen: das versprechen viele muslimische Männer ihren Frauen in Eheverträgen, gelegentlich werden solche auch in deutschen Moscheen geschlossen. Die sogenannte Morgengabe muss formal nach der ersten Nacht gezahlt werden, als Ausgleich für die sexuelle Hingabe und den künftigen Gehorsam der Frau. Tatsächlich zur Rede kommt das Geld aber meist erst bei einer Scheidung. In Staaten, wie zum Beispiel dem Iran, haben Frauen kein Recht auf Unterhalt, die Morgengabe soll sie, so eine modernere Auslegung, finanziell sichern.
Die Frage entzweit unsere Gerichte
Iranisches Recht ist die eine Seite. Wie sieht es in Deutschland aus? Darf eine Frau, die nach hiesigem Recht geschieden wird, ein nach muslimischem Recht vereinbartes Brautgeschenk einfordern? Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen, auch bei den Gerichten. In juristischer Hinsicht ist kaum etwas absolut klar. Aber selten sind sich Juristen so uneins wie in der Frage der Einklagbarkeit der Morgengabe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu 2009 ein Urteil gefällt. Er sieht die Morgengabe als „eine ehevertragliche Zusage des Ehemanns“. Die sei folglich zu zahlen – wenn auch der Betrag nicht an die Entwicklung des Goldpreises in der Zeit zwischen Eheschließung und Scheidung anzupassen sei. Darum ging es im Detail bei der Revision zum BGH.
Von diesem Grundsatzurteil sind aber in der Folgezeit viele Instanzgerichte abgewichen, unter anderem das Amtsgericht Darmstadt. Im Mai diesen Jahres ging es dort um ein Paar, das auch im Iran geheiratet hatte und sich in Deutschland scheiden ließ. Das Gericht entschied: Die vereinbarte Morgengabe in Höhe von 180.000,– € sei sittenwidrig, sofern sie sich auf den Vollzug der Ehe bezieht. Das Geschäft, Geld gegen Beischlaf, verstoße gegen das Anstandsgefühl. So hat im September auch das Amtsgericht Baden-Baden argumentiert, warum ein Mann nicht die von seiner ehemaligen Frau geforderten 31.500,– € zahlen muss.
Ein Amtsrichter in Brühl im Rheinland hat erst gar nicht darüber entschieden, ob eine Morgengabe zu zahlen ist oder nicht. 2010 hatte eine Iranerin Verfahrenskostenhilfe für ihre geplante Klage auf das Brautgeschenk beantragt. Das Gericht wies schon diesen Antrag zurück. Zwar stehe der Frau die Morgengabe formal zu, so die Begründung. Jedoch erwarteten schon iranische Gerichte in aller Regel nicht, dass Ehemänner die „märchenhafte Summe an Goldmünzen“ aufbringen könnten. Der Brühler Richter rechnete vor, dass die Morgengaben aller 13 Millionen Ehen, die es damals im Iran gab, zusammen etwa 52.000 Tonnen Gold ergäben. Seinerzeit lagerten in den Tresoren der Zentralbanken weltweit etwa 30.000 Tonnen Gold. Also selbst wenn alle Ehemänner die Morgengabe zahlen wollten, es stünde gar nicht genug Gold hierfür zur Verfügung.
Islamische Rechtsnormen sind mit dem deutschen Recht nicht recht unter einen Hut zu bringen. Die Morgengabe ist in einer männlich dominierten Gesellschaft entstanden. Wird sie an deutschen Gerichten durchgesetzt, kann das zur Diskriminierung im Land führen.
© Thomas Dietsch