GEZ heißt die Institution schon einige Zeit nicht mehr, die uns die Gebühren für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens abknöpft, sondern „Beitragsservice“. Mit Service für Gäste hat das nichts zu tun, vielmehr trifft es die Mehrzahl von uns, dass wir für die Nutzungsmöglichkeit der „Öffentlich-Rechtlichen“ zahlen müssen und zwar gezwungenermaßen.
Vielen stinkt das und sie möchten dies verfassungsrechtlich geprüft haben. Jedes Vierteljahr verschwinden vom Konto 52,50 Euro, das sind umgerechnet 17,50 Euro im Monat.
Seit 2013 muss der Rundfunkbeitrag von jedem Haushalt bezahlt werden, auch wenn dort weder Fersehen noch Radio stehen. Wer nicht taub, blind ist oder Hartz IV bezieht, kommt um den Rundfunkbeitrag nicht herum. Der hieß früher einmal Rundfunkgebühr und umgangssprachlich GEZ-Gebühr, weil die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Geld eingetrieben hat. Noch viel früher war es die Postgebühr, die fürs Radio und Fernsehen bezahlt werden musste. Doch egal wie sie heißt, der Ärger um die „Zwangsabgabe“, wie Kritiker sie nennen, bleibt. Heute und morgen befasst sich das Bundesverfassungsgericht damit, ob der Beitrag rechtens ist. Es liegt eine Vielzahl von Beschwerden vor. Mehr als 400 sind in Karlsruhe eingegangen, rund 140 sind noch anhängig. Insgesamt vier hat das Gericht nun für das Verfahren zugelassen. Drei Privatpersonen und ein Autovermieter müssen begründen, warum ihrer Meinung nach der Rundfunkbeitrag gegen das Gleichheitsgebot von Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt.
Die Gliederung der Verhandlung zeigt, dass die Verfassungsrichter im Wesentlichen drei mögliche Probleme sehen: Erstens, dass jeder Haushalt zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen wird, unabhängig davon, welche Geräte sich in der Wohnung befinden. Zweitens, dass nicht differenziert wird, wie viele Menschen in dem Haushalt leben, was dazu führt, dass eine Wohngemeinschaft mit acht Personen genauso viel bezahlt wie ein Singlehaushalt und drittens, dass die Eigentümer von Zweitwohnungen zweimal zur Kasse gebeten werden – obwohl sie sich jeweils nur in einer Wohnung aufhalten können. Ähnlich wie bei Privateigentümern wird der gesamte Kanon an Vorschriften auch noch für den gewerblichen Bereich geprüft werden. Dass all diese Punkte Ärger bereiten könnten, war schon klar, als der Rundfunkbeitrag vor gut fünf Jahren eingeführt wurde. Dass die Rundfunkfinanzierung damals überhaupt neu geregelt wurde, erklärten die Verantwortlichen damit, dass die Empfangsgeräte Radio und Fernseher nicht mehr als Grundlage für die Berechnung der Abgabe taugten. Zunehmend ersetzen Computer, Laptop oder Handy die klassischen Informationsquellen; deren Nutzung ist schwieriger zu kontrollieren als der Besitz eines Fernsehers.
Begründet wurde die Abgabe mit dem bereitgestellten Leistungsangebot der öffentlich-rechtlichen Sender. Darauf, ob dieses Angebot angenommen werde, komme es nicht an. Kritiker können also nicht einfach darauf verweisen, nie mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Berührung zu kommen. Nicht aus dem Auge verlieren darf man die Tatsache, dass in der Schweiz erst vor wenigen Wochen eine Volksbefragung über ihr Modell durchgeführt wurde: Mehr als 70 Prozent der Befragten wollen die Gebühr behalten!
Die juristische Dimension ist aufs Engste verknüpft mit dem Namen Kirchhof. Das rechtliche Konstrukt hinter dem Rundfunkbeitrag hat der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof ersonnen. Sein Gutachten bildet die juristische Grundlage für die aktuelle Abgabe. Der 75-Jährige gilt als ausgewiesener Steuerexperte und war im Wahlkampf 2005 sogar Finanzminister im Schattenkabinett von Angela Merkel. Juristisch führt nun Paul Kirchhofs jüngerer Bruder Ferdinand die Regie. Der 67-Jährige ist aktuell Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senates, welcher sich von diesem Tag an um die Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag kümmert. Da liegt es nahe, hier an Befangenheit zu denken. Das Gericht sah das jedoch anders und hat entsprechende Anträge Anfang Mai zurückgewiesen. Auch die Diskussion darüber, ob es sich bei der Rundfunkabgabe um eine verkappte Steuer handelt, wird vor dem Verfassungsgericht eine Rolle spielen. Der Steuerrechtsexperte Paul Kirchhof hat in seinem Gutachten viel Raum auf diese Frage verwendet und hält selbst eine Steuer für den falschen Weg, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, dem er aber gleichwohl eine finanzielle Bestandsgarantie einräumt, die vom Grundgesetz gedeckt ist. Immerhin diese Garantie haben die Verfassungsrichter in ihren bisherigen Entscheidungen pro Gebühr auch gesehen. Und egal, wie das Verfassungsgericht in seinem Urteil, das in ein paar Monaten erwartet wird, auch entscheidet: Ärger droht dann immer noch: Das Landgericht in Tübingen hat beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob die Abgabe mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sei, da in Polen, Tschechien oder Frankreich die vergleichbare Abgabe drei bis zehn Euro im Monat billiger sei.