Es ist wieder mal soweit: Ist die NPD verfassungswidrig?

Nach neueren Bestrebungen will man die NPD nun erneut für verfassungswidrig erklären lassen.

Es mag Gründe hierfür geben, für verfassungswidrig erklären kann sie gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Selten genug wird eine Partei für verfassungswidrig erklärt, der 2001 gemeinschaftlich von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung eingeleitete Versuch wurde 2003 vom BVerfG abgeschmettert; nicht weil die NPD verfassungsgemäß wäre, sondern aufgrund von Verfahrensfehlern. Eine Blamage nicht unerheblichen Ausmaßes für die damalige Regierung.

Verboten wurden lediglich die Sozialistische Reichspartei vor nunmehr 61 Jahren und die Kommunistische Partei Deutschlands 1956.

2012 beschlossen CDU-/CSU-geführte Bundesländer, dass sie bereit seien, „V-Leute“ aus der Partei abzuziehen, was ein erneutes Verfahren wahrscheinlicher machte. Die Innenminister der Länder sowie der Innenminister des Bundes beschlossen das Verbotsverfahren wieder voranzutreiben.

Im Zuge der öffentlichen Debatte um ein Verbot erhob die NPD Organklage vor dem BVerfG, mit welcher sie beantragte festzustellen, dass sie nicht verfassungswidrig im Sinne des Grundgesetzes sei. Dieser und andere Anträge der Partei wurden in der Entscheidung des 2. Senats des BVerfG vom 20. Februar 2013 (Aktenzeichen: 2 BvE 11/12) abgelehnt. Kurz gefasst bedeutet die Entscheidung, dass eine Partei solange als verfassungsgemäß gilt, bis das BVerfG jene für verfassungswidrig erklärt. Die NPD hatte also kein rechtliches Interesse daran, ihre Verfassungsmäßigkeit feststellen zu lassen.

Nunmehr soll der NPD wieder zu Leibe gerückt werden. Ist dies sinnvoll?
Vertreten war bzw. ist diese Partei im sächsischen und mecklenburg-vorpommer´schen Landtag mit 8 bzw. 5 Sitzen. Weiterhin entwickeln sich deren öffentlichen Aufzüge zum Ärgernis bzw. zur Landplage. Es sind die Bürger vor Ort, die Farbe bekennen und sich der braunen Flut entgegenstellen. Aus den Parlamenten hört man vergleichsweise wenig.
Was wird, wenn das BVerfG die NPD verböte?

Ein Verfahren, das morgen nicht abgeschlossen sein wird, es wird Jahre dauern. Jahre, in denen die NPD ins Licht der Aufmerksamkeit rückt, was immer ein zweischneidiges Schwert ist.
Zeit, in der sich Rechtsradikale in anderen Vereinigungen und Parteien, u.a. der DVU und den Republikanern, nahezu unbemerkt tummeln können.
Ein hoffentlich theoretisches Ergebnis eines möglichen zweiten Verbotsverfahrens, nämlich dass die NPD mangels Verfassungswidrigkeit nicht verboten würde, wäre eine immense Werbung für diese Partei und ein nicht auszudenkender Schaden für die Demokratie.

Bei dem naheliegenderen Verbot führte dies zu nichts anderem als der Abwanderung der Parteimitglieder in andere Parteien gleicher Couleur oder in „vaterländische Vereine“. Das Bedürfnis, sich zu organisieren, wird mit dem Verbot nicht beseitigt sein.
Ein Verbot wird nicht die Köpfe der Parteimitglieder und deren Denken erreichen. Es betrifft die Partei als Struktur, nicht das menschliche Denken.
Andere Demokratien z. B. USA, Großbritannien und Frankreich, dulden verfassungswidrige Parteien, da jene im Zuge einer „streitbaren Demokratie“ und nicht über die Justiz bekämpft werden sollen.

Deutschland mag aufgrund seiner jüngeren Historie einen leicht abgewandelten Weg gewählt haben. Dennoch liegt es an unserer Demokratie, vornehmlich den Parteien des demokratischen Spektrums, verfassungswidrige Tendenzen aufzudecken, vor ihnen zu warnen und diese zu bekämpfen.

Offensichtlich ist in Deutschland diese Fähigkeit abhandengekommen, die Justiz soll das Problem nun richten.

Das Parteiverbot durch das BVerfG stellt die ultima ratio dar, wenn demokratisch nichts mehr fruchtet, zugleich stellt eine Anrufung des BVerfG in Sachen NPD aber auch eine Bankrotterklärung der hiesigen Demokratie dar.
Dabei ist es den demokratischen Parteien in anderer Hinsicht gelungen, linksradikale Strömungen zumindest in Schach zu halten.

DIE LINKE, aus der wundersamen Wandlung der staatsfeindlichen SED über die PDS entstanden, hat historisch bedingt zwar ein hohes Wählerpotential, wird jedoch grundsätzlich an Regierungsbildung nicht oder nur im Notfall auf Landesebene beteiligt.
Hier nachgewiesen, wird sich in der rechten Ecke nichts anderes vollziehen.
Nach Verboten wird das Kind einen anderen Namen erhalten …

© Thomas Dietsch

 

 

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