Journalisten haben in besonderen Fällen ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Jenes ist geregelt in § 53 der Strafprozessordnung (StPO) und steht zu: „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.“ Zu seinem Umfang führt das Gesetz weiter aus, jene „Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt“. § 53 Abs. 2 StPO enthält bei besonders schweren Straftaten noch bestimmte Ausnahmen zum Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich vom Journalisten selbst erarbeiteter Materialien und seiner eigenen Wahrnehmungen, findet seine Grenze jedoch dort, wo dies zum Schutz von Informanten nötig ist. Diesem Zeugnisverweigerungsrecht der StPO entsprechende Regelungen finden sich auch in der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung. Es gibt also grundsätzlich keine Lücke, durch die das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten ausgehebelt werden könnte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen immer wieder die besondere Bedeutung des Informantenschutzes als Kernbestandteil der aus Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Pressefreiheit betont. So hieß es in der „Spiegel-Entschiedung“: „Die in Art. 5 GG gesicherte Eigenständigkeit der Presse reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten“.

Bereits seit Jahren befürchtet, jetzt endgültig da: Das Bundeskriminalamt (BKA) setzt in Kriminalermittlungen eine Trojaner-Software ein, die verschlüsselte Nachrichten abfangen kann. Gegner sehen die digitale Sicherheit der Deutschen durch den „Staatstrojaner“ gefährdet.

Das BKA setzt nach Informationen von u.a. WDR und Süddeutscher Zeitung Trojaner zur Handy-Überwachung bereits in laufenden Ermittlungsverfahren ein. Demzufolge ist es mit der nun eingesetzten Technik möglich, auch verschlüsselte Messenger-Dienste wie WhatsApp mitzulesen. Die Verschlüsselung werde umgangen, indem eine heimlich auf dem Handy oder Tablet installierte Software Bildschirmfotos von angezeigten Nachrichten schieße und diese an die Ermittler sende.

Schon im Mai 2017 hatte Reporter-ohne-Grenzen gewarnt, Journalisten seien auf Verschlüsselung angewiesen, um sich vertraulich mit Kollegen und Informanten auszutauschen. Die Pläne von Heiko Maas bewirkten, dass es in Deutschland kein digitales Kommunikationsmittel mehr gebe, mit denen Journalisten zweifelsfrei vor Überwachung geschützt seien. Die Große Koalition müsse im Gesetz klarstellen, dass Journalisten bei ihrer Arbeit nicht abgehört werden dürfen. Ein Staatstrojaner habe auf dem Handy eines Journalisten nichts zu suchen.

Mit dem Gesetz gibt die Bundesregierung jahrelangem Druck der Polizei- und Sicherheitsbehörden nach, verschlüsselte Botschaften abhören zu wollen. Bis auf klassische Telefongespräche, SMS und E-Mails sind die meisten Kommunikationsdienste heute standardmäßig verschlüsselt – insbesondere, wenn sie über das Internet laufen. Die Verschlüsselung ist so stark, dass sie technisch kaum entschlüsselt werden kann. Für Journalisten ist dies eine große Hilfe im Alltag.

Staatstrojaner hingegen sind Überwachungsprogramme, die sich unbemerkt auf u.a. Smartphones installieren und Nachrichten mitschneiden, bevor sie verschlüsselt werden. Dieses Verfahren wird Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) genannt. Es gilt als besonders heikel, weil mit den Trojanern das gesamte Gerät, auf dem sie installiert sind, nach Informationen durchsucht werden kann. Ganze Recherchen und Informanten-Netzwerke können so von Ermittlern ausgespäht werden.

Eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, das Gesetz über Quellen-TKÜ und dessen Umsetzung stellen sich als Verstoß gegen die Pressefreiheit nach Art. 5 GG dar; Verfassungswidrigkeit steht im Raum, zu prüfen durch das Bundesverfassungsgericht.

Der Whistleblower ist auch in der Bundesrepublik nicht geschützt, sozusagen auf die Verschwiegenheit der Journalisten angewiesen, was seine Identität und seine Informationsquellen angeht. Diese kann so – vor allem digital – zukünftig nicht mehr gewährleistet werden. Analog alten Filmen trifft man sich wieder im Park oder im Wald. Moderner investigativer Journalismus erfordert mehr. Ein staatlicher Fußtritt für die Pressefreiheit.

Die neue Form der Überwachung ist ein weiterer Höhepunkt der Nine-Eleven-Politik.

Die digitale Inquisition hat begonnen; der Staat führt sie durch!“ (Heribert Prantl in Medienwoche).

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