Wie müssen Suchmaschinen mit möglichen Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht umgehen? Über diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Konkret ging es in dem Rechtsstreit darum, ob Google Links auf Webseiten sperren muss, auf denen die Kläger ihrer Ansicht nach beleidigt worden sind.
Dafür müsste der Suchmaschinen-Betreiber bestimmte Prüfpflichten haben. Google sei nicht gehalten, jede gefundene Seite vorab auf verletzende Inhalte zu prüfen, sagte der Vorsitzende Richter, während der mündlichen Verhandlung. „Das würde die Suchmaschine praktisch lahmlegen“. Anders könne dies sein, wenn Google auf rechtsverletzende Inhalte hingewiesen werde. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, hatte hohe Anforderungen daran gestellt, wie ein solcher Hinweis aussehen muss. Die behauptete Rechtsverletzung müsse „offensichtlich erkennbar“ sein. Der Vortrag der Kläger sei zu ungenau gewesen. Dem BGH liegt die Angelegenheit nun zur Überprüfung vor. Ein Urteil wird es wohl erst in einigen Wochen geben (Az.: VI ZR 489/16).
An dem Maßstab des OLG Köln hatte selbst der Kläger-Anwalt nichts auszusetzen – sehr wohl aber an der Anwendung. Einer der Kläger sei online als „Arschkriecher“ und „Terrorist“ bezeichnet worden – ein klarer Fall einer rechtswidrigen Anprangerung. Aus Sicht des Google-Anwaltes ist seine Mandantin dagegen schon der falsche Ansprechpartner: Der Streit müsse in erster Linie zwischen den beiden Beteiligten, also dem Autor der Äußerung und dem Betroffenen, geführt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine habe weder die Kompetenz noch die Autorität zu entscheiden, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Google sei das Navi, aber nicht das Ziel.
Sollte der BGH an der Sichtweise des OLG Köln festhalten, steht ein „Overblocking“ zu befürchten, also die weitreichende Sperrung von umstrittenen Äußerungen, selbst wenn die nicht rechtswidrig sind. Für ein Unternehmen ist nämlich die Sperrung von Suchtreffern die naheliegende Lösung, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine solche „Sperrung auf Zuruf“ kann aber nicht die Reaktion sein, die man sich wünscht.
Geprüft würden mögliche Rechtsverletzungen bei Google dennoch schon lange, sagt ein Unternehmenssprecher. Ob ein Ergebnis in den Suchtreffern entfernt werde, hänge dann vom Einzelfall ab. Sofort sperre man zum Beispiel Bilder von sexuellem Missbrauch. Denkbar sei aber auch der Fall, dass ein Politiker einen Artikel, über den er nicht glücklich ist, aus den Suchtreffern verschwinden lassen wolle. Der Graubereich dazwischen sei sehr groß.
Auch Facebook wehrte sich vor einem halben Jahr mit scharfen Worten gegen das von Justizminister Heiko Maas (SPD) geplante Gesetz gegen Hass und Hetze im Netz. Der Entwurf sei verfassungswidrig, zu unklar formuliert und könne die Meinungsfreiheit einschränken, kritisierte das weltgrößte Online-Netzwerk in seiner Stellungnahme zum Entwurf. Zudem gebe es das Risiko, dass sich mehr Menschen radikalisierten, weil sie auf nicht regulierte Plattformen abwandern.
Der Entwurf sieht vor, dass offenkundig strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden sollen. In komplizierteren Fällen bekommen die sozialen Netzwerke sieben Tage Zeit. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.
Facebook befürchtete damals, dass am Ende zur Sicherheit auch legitime Beiträge entfernt werden. Alle Online-Netzwerke würden sich „die Frage stellen, ob sie bei einem – wie praktisch häufig – nicht eindeutigen Ergebnis ihrer Prüfung zur Vermeidung von hohen Bußgeldern Beiträge eher löschen als bestehen lassen“. So könne für Nutzer „der Eindruck entstehen, dass private soziale Netzwerke legitime Beiträge auf staatlichen Druck zensieren“. Eine mögliche unbeabsichtigte Folge könne sein, dass solche Nutzer auf andere, nicht regulierte Plattformen abwandern.
Zudem beklagte Facebook unpräzise Formulierungen wie eine unscharfe Definition des Begriffs „soziales Netzwerk“. Bei der Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern, ab der das Netzwerkdurchsetzungsgesetz greifen soll, bleibe unklar, auf welchen Zeitraum sich die Zahl bezieht und wie dabei mit Mehrfach- oder Fake-Accounts umgegangen werde. Der Entwurf sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar, resümierten die Facebook-Anwälte dazumal.
An beiden Verfahren erkennt man die Tendenz, die Online-Riesen mehr an den Zügel zu nehmen. Unabhängig von der technischen Durchführbarkeit der geforderten Kontrollen wird es zukünftig schwierig sein, eine klare Grenze wischen „Overblocking“ und erforderlicher Kontrolle zu ziehen.
Das BGH-Urteil im Google-Fall wird um 06. Februar 2018 erwartet. Wir werden sehen!