Der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) verklagt den Bundestag auf Wiederherstellung seiner im Mai entzogenen Sonderrechte. Der 78-Jährige verlangt, dass ihm wieder ein Altkanzler-Büro mit Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, wie sein Rechtsanwalt Michael Nagel sagte (dpa). Die Klage ist beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht worden. Der Beschluss des Haushaltsausschusses des Bundestags, Schröder die Mittel für die Ausstattung seines Büros im Bundestag zu streichen und das Büro auf ruhend zu stellen, sei rechtswidrig. Der Altkanzler steht wegen seines Engagements für russische Energiefirmen und seine Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik. Der Haushaltsausschuss hatte die teilweise Streichung von Schröders Privilegien aber ausdrücklich nicht mit dessen Arbeit für die Energiefirmen oder seiner Haltung zum
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine begründet. Vielmehr solle die Ausstattung ehemaliger Kanzler nach den fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Amt erfolgen“ (sueddeutsche.de). Offenbar konnten die Parlamentarier diese bei Schröder nicht erkennen

Es geht in der Sache um den Einsatz erheblicher öffentlicher Haushaltsmittel. Nach Angaben der Bundesregierung in einer Kleine Anfrage wurden zwischen 2016 und 2021 jeweils mehr als 400.000 Euro jährlich, anfangs sogar über 550.000 Euro im Jahr allein für die Unterstützung des Büros des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder aufgewandt (BT-Drucks. 20/950). Eine nicht unerhebliche Belastung der Steuerzahler/-innen …
Jetzt geht Gerhard Schröder in die Offensive. Er klagt vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen den Bundestag und verlangt seine ihm entzogenen Sonderrechte zurück. Dies mit einigem Getöse. Seine Anwälte formulieren, die
Entscheidung des Haushaltsausschusses erinnerte an einen absolutistischen Fürstenstaat und dürfte in einer Demokratie keinen Bestand haben. Bei nüchterner Betrachtung ist indes die Klage von Schröder aussichtslos und
voraussichtlich bereits unzulässig. Trotz seiner dargestellten Unzufriedenheit fehlt dem Bundeskanzler a.D. die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erforderliche Klagebefugnis. Danach hat der Kläger darzulegen, durch den Verwaltungsakt oder eine sonstige Handlung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dass ein Bundeskanzler a.D. geltend machen könnte, durch die Bereitstellung von Stellen und Räumen für seine fortwirkenden Verpflichtungen aus dem Regierungsamt in seinen persönlichen Rechten betroffen oder gar verletzt zu sein, ist fernliegend. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte haben jedenfalls Beamte und sonstige Beschäftigte im öffentlichen Dienst keinen Anspruch darauf, dass für ihre eigene Beschäftigung oder zur Unterstützung der ihnen übertragenen Aufgaben zusätzliche oder andere Stellen geschaffen werden müssen.

Die Haushaltsplanung des Deutschen Bundestags kann deshalb eigene subjektive Rechtspositionen eines nicht mehr mit Regierungsaufgaben befassten Bundeskanzlers nicht verletzen (Prof. Dr. Klaus Herrmann in lto.de). Bei der gebotenen nüchternen Betrachtung verbindet den Altkanzler mit dem beklagten Bundestag hinsichtlich der überlassenen Büros kein irgendwie rechtlich relevantes Verhältnis. Die Büroräume am Regierungssitz werden jeweils durch die Fraktion des Bundestags bereitgestellt, aus der der Bundeskanzler hervorging. Die Bereitstellung von Büros aus dem Fraktionskontingent verstößt gegen das Abgeordnetengesetz und stellt eine zweckwidrige Verwendung von Fraktionsmitteln dar (Bundesrechnungshof, Bericht vom 18.09.2018).

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