Der Brief des Kreditinstitutes … Freundliche Information, man habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und bringe das gegenüber Kundin und Kunde zur gefälligen Kenntnis.

Immer lächeln, was hängen bleibt, ist die Preiserhöhung.

Die Banken erlauben sich, von unseren Guthaben mehr abzuschöpfen, natürlich für die gleiche Leistung. Und das alles wird selbstverständlich – bequem für uns – von unseren Konten abgebucht. Die „Krötenwanderung“: aus unserer Tasche in die der Banken!

Man bedient sich bei uns, alles par ordre du mufti … Und so nett verpackt, die Gier!

Aber: aus Karlsruhe ziehen Wolken auf, der drohende Finger des Gesetzes wirft einen langen Schatten.

Tenor des BGH-Urteils: Für Preis­erhöhungen oder sonst ungüns­tige Veränderungen der Bedingungen von Banken und Sparkassen reicht es nicht aus, wenn Kunden nicht wider­sprechen (test.de).

Folge: So ziemlich alle Gebühren­erhöhungen von Banken und Sparkassen sind unwirk­sam. Kunden müssen nur die bei Konto­eröff­nung gültigen Preise zahlen. Auf unwirk­same Erhöhungen entfallende Zahlungen sind bis zurück zum 1. Januar 2018 zu erstatten.

Unter Juristen ist das eigentlich längst geklärt: Schweigen darf nicht als rechtlich verbindliche Erklärung gewertet werden. Weil dies aber in der realen Welt der Banken und Sparkassen trotzdem geschieht, sah sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu dem Grundsatzurteil veranlasst – zu schleichenden Vertragsänderungen und Gebührenerhöhungen gegenüber den schweigenden Kunden. Das Ergebnis: Der Spielraum für solche Anpassungen der Banken zulasten ihrer Kunden ist deutlich kleiner geworden.

Die Kunden werden durch solche Klauseln unangemessen benachteiligt. Denn dadurch sei nicht nur die Anpassung einzelner Details möglich. Die Geschäftsbedingungen seien vielmehr ohne jede inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung“ (sueddeutsche.de) formuliert und ermöglichten damit jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Den Kunden konnte, so erläuterte der Richter, durch bloße Bankeninformation – falls sie nicht widersprachen – ein ganz anderer Vertrag untergeschoben werden, etwa über ein Schließfach, das mit Kosten verbunden ist. Dies aber weiche vom wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach Schweigen grundsätzlich nicht als eine rechtsverbindliche Zustimmung gewertet werden dürfe.

Diese Praxis funktionierte nur, weil die Kunden sie entweder zähneknirschend hinnahmen, sich gelegentlich darüber ärgerten, oder sie gar nicht erst bemerkten. Die Bedingungen und Gebühren der Kreditinstitute haben in den vergangenen Jahren ein fantasievolles Eigenleben entwickelt: Verwahrgebühren für Geldbeträge zum Beispiel. Kostenpflichtige Belege für Überweisungen. Vielleicht auch einfach nur Partnergebühren für die Kreditkarte, oder eine Extra-Rechnung bei Bargeldeinzahlung. Dienstleistungen, die es bislang kostenlos gab, sind nach und nach zu teuren Extras geworden.

Dass der Bundesgerichtshof die Sache nun deutlich gebremst hat, ist vernünftig. Denn nun müssen sich diese Banken endlich um uns Kunden kümmern.

Sie müssen echte Leistungen wie faire Beratung, personengebundene Dienstleistungen und ordentliche Betreuung entwickeln.

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