Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD bis zum Abschluss eines Eilverfahrens vor dem Kölner Verwaltungsgericht nicht als rechtsextremistischen Verdachtsfall einordnen, so behandeln und beobachten. Das BfV darf auch nicht erneut eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall bekanntgeben. Das geht aus einem Beschluss des Kölner Gerichts hervor, der den Prozessbeteiligten am Freitag zugestellt worden ist (Beschl. v. 05.03.2021, Az. 13 L 105/21). Es war bereits der zweite Antrag der AfD auf Erlass einer Zwischenentscheidung, dem sogenannten Hängebeschluss, in dieser Sache.

Dem zweiten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses hat das VG Köln nun stattgegeben. Zu Begründung erklärte das Gericht, es werde in unvertretbarer Weise in die Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen. Alles spreche dafür, dass sich das BfV nicht an seine  Stillhaltezusagen gehalten beziehungsweise nicht hinreichend dafür Sorge getragen hat, dass keine Informationen zu dem Verfahren nach außen gelangen.

Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung die Stillhaltezusage ausdrücklich dahingehend verstanden, dass nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung unterlassen werde, sondern jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahme der Information der Öffentlichkeit. In der Medienberichterstattung vom 3. März sei die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durchgestochen worden, was dem BfV zuzurechnen sei. Dadurch habe das BfV die Vertrauensgrundlage mit dem VG Köln zerstört. Der Hängebeschluss sei notwendig, obwohl die Einstufung als Verdachtsfall nunmehr in der Welt sei. Denn mit jeder Verlautbarung vertiefe sich der Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien. 

Der Rechtsstreit geht schon länger. Ende Januar diesen Jahres hatte die AfD den gegen die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das BfV – gerichteten Antrag gestellt, nicht als Verdachtsfall oder gesichert extremistische Bestrebung eingestuft oder so behandelt zu werden und dies öffentlich bekanntzugeben. Zugleich hatte sie beantragt, bis zu der Entscheidung über diesen Eilantrag einen Hängebeschluss zu erlassen. Diesen hatte das Gericht jedoch Ende Januar abgelehnt, nachdem das BfV eine Stillhaltezusage abgegeben hatte. Diese sah vor, dass sich das BfV bis zum Abschluss des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht öffentlich zu einer Einstufung äußere und bis zu einer Entscheidung auf den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln zum Ausspähen von Abgeordneten und Kandidaten der AfD verzichte.

Die Beschwerde der AfD gegen den damaligen Beschluss des VG Köln Ende Januar vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.  

Man muss nicht das Geringste für die AfD, ihre Mitglieder, Mandatsträger, ihre Wähler/-innen oder politischen Ziele übrighaben, um den Umgang des BfV mit der leider stärksten deutschen Oppositionspartei befremdlich zu finden. Die öffentliche Einstufung schadet ihr und das soll sie auch. Weil es darum derzeit noch ein laufendes Gerichtsverfahren gibt, hatte das Bundesamt zugesagt, sich dazu öffentlich nicht zu äußern.

Hier wird ein Missstand vor Augen geführt, von dem die Öffentlichkeit recht wenig weiß, weil namentlich viele Medien selbige vor ihm zu verschließen pflegen. Was wie investigative journalistische Recherche wirkt, ist nicht selten eine von vielfältigem Tauschhandel begleitete vertrauliche Kooperation zwischen Amtsträgern und ihren medialen Beobachtern (tagesspiegel.de).

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