Wer auf Internetseiten Cookies setzen will, mit denen ein Anbieter das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst, ein Nutzerprofil von ihm erstellt und ihm dann darauf abgestimmte Werbung zusendet, der braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.

Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren.

Erwartungsgemäß hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Donnerstag verkündeten Entscheidung Cookie-Banner für unrechtmäßig erklärt, wenn diese nur weggeklickt werden können (Urteil vom 28.05.2020, Az.:  I ZR 7/16) Nutzer müssen ihre Einwilligung vielmehr durch aktives Ankreuzen entsprechender Felder erklären. Sonst ist das vorformulierte Einverständnis zum Setzen von Cookies unwirksam, so der BGH. 

Das Urteil markiert den Abschluss eines bereits 2014 begonnen Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Gewinnspielanbieter Planet 49. Zwar drehte sich das Verfahren auch um die Frage, ob eine von Planet 49 vorformulierte Werbeeinwilligung rechtmäßig war. Nach Ansicht des BGH war sie dies nicht, unter anderem weil die Einwilligung auf eine aus Sicht des BGH unüberschaubare Liste von Partnerunternehmen verwies. Bedeutung über den konkreten Fall hinaus hat die Entscheidung aber insbesondere deshalb, weil der BGH eine Cookie-Einwilligung zu prüfen hatte. Solche Einwilligungen finden sich in ähnlicher Form auf vielen Webseiten (lto.de)

Laut Cookie-Richtlinie der Europäischen Union ist die Speicherung von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers nur gestattet, wenn dieser seine Einwilligung gegeben hat (sogenanntes opt-in). Eine Ausnahme gilt nur für essentielle Cookies, ohne die die Webseite nicht funktioniert (etwa zum Merken eines Warenkorbs). 

Planet 49 hielt mit dem deutschen Telemediengesetz (TMG) von 2007 dagegen. Der Wortlaut dieses Gesetzes ließ sich so verstehen, dass das Setzen von Cookies zwecks Profilbildung zulässig ist, solange der Betroffene nicht widersprochen hat (sogenanntes opt-out). Damit stand das TMG in offensichtlichem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben.

Die Entscheidung aus Karlsruhe ruft Kritiker auf den Plan. Das BGH-Urteil hat Konsequenzen für die Internetwirtschaft, die sich über Werbeeinnahmen finanziert. Je weniger die Firmen über die Nutzer wissen, desto ungenauer werden die Werbebotschaften verteilt. Die Daten dieser Unternehmen, zu denen beispielsweise auch Verlage gehören, verlieren an Wert (handelsblatt.com).

Die Werbewirtschaft steht vor einem Paradigmenwechsel und muss ihre Einnahmen anders gestalten. Für Verlage kann dies bedeuten, dass sie künftig stärker auf Abo-Modelle setzen.

Also,

ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ Banner oder ein Cookie Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reicht zukünftig nicht mehr aus.

Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

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