Seit Dezember 2015 stellt der Paragraf 217 Strafgesetzbuch Sterbehilfe als Dienstleistung unter Strafe. Es drohen Geldstrafen oder bis zu drei Jahre Haft. Als Reaktion auf zunehmende Aktivitäten von Sterbehilfevereinen hatte das Parlament die Regelung unter Aufhebung des Fraktionszwangs beschlossen. Seitdem ist die eigentlich straflose Beihilfe zum Suizid verboten, wenn sie „geschäftsmäßig“ erfolgt. Auf ein Profitinteresse kommt es dabei nicht an. Als geschäftsmäßig wird im juristischen Sinn Hilfe angesehen, die auf Wiederholung angelegt ist. Straffreiheit sieht der Paragraf nur für Angehörige und „Nahestehende“ vor, die beim Suizid unterstützen.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Paragrafen verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Diese Norm hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kurzerhand für verfassungswidrig und, was selten vorkommt, auch gleich für „nichtig“ erklärt, also für ungültig von Anfang an. Dabei war die praktische Bedeutung der Vorschrift gering: Soweit ersichtlich, wurde von 2015 bis heute kein einziges Strafverfahren aufgrund des Paragrafen 217 eröffnet. Der symbolische Rang der Entscheidung hingegen ist enorm.

Mit dem Urteil endet vorerst ein erbittert und hochemotional geführter Streit über die Legalisierung der Sterbehilfe. Gegen den Paragrafen 217 StGB hatten Sterbewillige, Ärzte sowie Vereine Verfassungsbeschwerde erhoben, die in Deutschland und der Schweiz Suizidhilfe anbieten.

Das Urteil der Verfassungsrichter soll Klarheit darüber schaffen, unter welchen Umständen sich strafbar macht, wer einem anderen Menschen beim Sterben hilft. Es geht um die Frage, ob es ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gibt und wie weit dieses Recht womöglich reicht. Die jetzige Regelung hatte unter Ärzten für Verunsicherung gesorgt.

Gerichtspräsident Voßkuhle sagte in seiner Urteilsbegründung, der Gesetzgeber könne zwar Suizidprävention betreiben und palliativmedizinische Angebote ausbauen. Die Straflosigkeit der Sterbehilfe stehe aber nicht zu seiner freien Disposition. Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Dies müsse rechtlich auch möglich sein (welt.de).

Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht. Das Urteil verpflichtet also keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.

Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte Präsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich (SPON).

In dem Verfahren ging es nicht um ethische, moralische oder religiöse Fragen, sondern darum, ob der Paragraph 217 des Strafgesetzbuches verfassungsmäßig ist.

In den Benelux-Länder und in der Schweiz gelten liberalere Regelungen als bei uns. In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe seit 2002 erlaubt – wenn auch mit strengen Auflagen. Belgien und Luxemburg zogen nach. Auch aktive Sterbehilfe für psychisch kranke Patienten ist in Belgien gesetzlich erlaubt (br.de). Die Regelung ist jedoch sehr umstritten. In den meisten europäischen Ländern ist die rechtliche Lage dagegen restriktiver, somit unklarer.

Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.

In der Verhandlung wurde von der Richterbank kritisch angemerkt, dass der Staat ausgerechnet die sanfteste Art der Selbsttötung faktisch unmöglich gemacht habe. Dadurch dass der Paragraf 217 nicht mehr gilt, ist die Sterbehilfe wie vor dem Jahr 2015, also in den alten Grenzen möglich. Ärzte könnten also über Sterbehilfe aufklären und passive Sterbehilfe leisten, also ein tödliches Medikament also zur Verfügung stellen.

Insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden waren gegen den Paragrafen 217 Strafgesetzbuch eingelegt worden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte im April 2019 zwei Tage darüber verhandelt. Beobachter rechnen damit, dass das Urteil die Debatte um Sterbehilfe nicht beendet, aber einen wichtigen Markstein darstellt.

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