IS-Kämpfer sollen künftig ihre deutsche Staatsbürgerschaft verlieren.

Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz lautet: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird“.

Die Neuregelung soll so wirken, als ginge es nur um die Schließung einer Lücke. Schon bisher können Doppelstaatler die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren, wenn sie ohne Genehmigung in fremde Streitkräfte eintreten.

Für Kämpfer in Milizen wie dem IS gilt diese Regelung nach gängiger Rechtsauffassung nicht, weil die Dschihadistenmiliz trotz ihres Namens keine „Staatsqualität“ hat. Deshalb die Ergänzung um Kampfhandlungen für eine Terrormiliz. Ist doch fast das Gleiche, sollte man denken. Heißt IS nicht gar „Islamischer Staat“?

Das nicht ganz ähnlich. Die bisherige Regelung greift nämlich nur, wenn zum Beispiel ein Deutschnordkoreaner ohne Genehmigung Teil der nordkoreanischen Armee wird. Dann liegt in dieser Hinwendung zum zweiten Heimatland eine Abwendung von Deutschland, so die bisherige Gesetzeslage.

Wieder eine andere Grundlage hat die einzige gegenwärtig in der Bundesrepublik zulässige Art der Aberkennung der verliehenen Staatsbürgerschaft. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2006 kann der deutsche Pass entzogen werden, wenn er „erschlichen“ wurde. Wer getäuscht hat, also etwa die Einbürgerung unter einer falschen Identität beantragt hat, kann sogar in die Staatenlosigkeit entlassen werden.

Im Falle des IS würde die Ausbürgerung zu einer regelmäßigen Sanktion gegen Straftäter. Mit der nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts zulässigen Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft wegen Täuschung hat das nichts zu tun. Außerdem riecht der Vorschlag nach Sippenhaft. Denn die angebliche oder tatsächliche „Zugehörigkeit zu kriminellen Clans“ an sich ist in Deutschland nicht strafbar.

Zusätzlich entstünde eine Art Staatsbürgerschaft auf Bewährung und damit zwangsläufig zwei Klassen von Deutschen: jene mit Migrationshintergrund, denen der Pass entzogen wird, wenn sie straffällig werden, und jene, bei denen das nicht möglich ist. Durch die Hintertür käme also eine ethnische Definition hinein.

Die Bundesregierung hat im März eine Einigung erzielt, wie sie künftig mit deutschen IS-Kämpfern umgehen wird (abendblatt.de 04.03.2019). Demnach soll es künftig möglich sein, den Dschihadisten des sogenannten „Islamischen Staates“ den Pass zu entziehen.

Diese drei Kriterien müssen erfüllt sein, um Mitglieder des IS auszubürgern:

1. Die Kämpfer müssen eine zweite Nationalität besitzen.

  1. Sie müssen volljährig sein.

  2. Es sollen nur diejenigen ausgebürgert werden, die sich künftig an Kämpfen beteiligen wollen.

Das neue Gesetz wird nicht rückwirkend geltend. Das heißt, für mutmaßliche IS-Angehörige, die jetzt schon in Syrien oder im Irak in Gefangenschaft sind, ändert sich nichts (badische-zeitung.de). Nach Informationen der Bundesregierung befanden sich Ende März 104 Erwachsene, die aus Deutschland ausgereist waren, im IS-Gebiet in Gefangenschaft. 66 von ihnen wurden demnach in Syrien festgehalten. Von den 104 mutmaßlichen IS-Anhängern sind laut Innenministerium 74 deutsche Staatsangehörige – darunter 25 Doppelstaatler. Von der Änderung betroffen sein könnten Terrorkämpfer, die sich jetzt schon im Ausland aufhalten und nach Inkrafttreten des Gesetzes noch an Kampfhandlungen teilnehmen.

IS-Kämpfer sollen künftig ihre deutsche Staatsbürgerschaft verlieren.

Artikel 16 Absatz 1 Grundgesetz lautet: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird“.

Die Neuregelung soll so wirken, als ginge es nur um die Schließung einer Lücke. Schon bisher können Doppelstaatler die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren, wenn sie ohne Genehmigung in fremde Streitkräfte eintreten.

Für Kämpfer in Milizen wie dem IS gilt diese Regelung nach gängiger Rechtsauffassung nicht, weil die Dschihadistenmiliz trotz ihres Namens keine „Staatsqualität“ hat. Deshalb die Ergänzung um Kampfhandlungen für eine Terrormiliz. Ist doch fast das Gleiche, sollte man denken. Heißt IS nicht gar „Islamischer Staat“?

Das nicht ganz ähnlich. Die bisherige Regelung greift nämlich nur, wenn zum Beispiel ein Deutschnordkoreaner ohne Genehmigung Teil der nordkoreanischen Armee wird. Dann liegt in dieser Hinwendung zum zweiten Heimatland eine Abwendung von Deutschland, so die bisherige Gesetzeslage.

Wieder eine andere Grundlage hat die einzige gegenwärtig in der Bundesrepublik zulässige Art der Aberkennung der verliehenen Staatsbürgerschaft. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2006 kann der deutsche Pass entzogen werden, wenn er „erschlichen“ wurde. Wer getäuscht hat, also etwa die Einbürgerung unter einer falschen Identität beantragt hat, kann sogar in die Staatenlosigkeit entlassen werden.

Im Falle des IS würde die Ausbürgerung zu einer regelmäßigen Sanktion gegen Straftäter. Mit der nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts zulässigen Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft wegen Täuschung hat das nichts zu tun. Außerdem riecht der Vorschlag nach Sippenhaft. Denn die angebliche oder tatsächliche „Zugehörigkeit zu kriminellen Clans“ an sich ist in Deutschland nicht strafbar.

Zusätzlich entstünde eine Art Staatsbürgerschaft auf Bewährung und damit zwangsläufig zwei Klassen von Deutschen: jene mit Migrationshintergrund, denen der Pass entzogen wird, wenn sie straffällig werden, und jene, bei denen das nicht möglich ist. Durch die Hintertür käme also eine ethnische Definition hinein.

Die Bundesregierung hat im März eine Einigung erzielt, wie sie künftig mit deutschen IS-Kämpfern umgehen wird (abendblatt.de 04.03.2019). Demnach soll es künftig möglich sein, den Dschihadisten des sogenannten „Islamischen Staates“ den Pass zu entziehen.

Diese drei Kriterien müssen erfüllt sein, um Mitglieder des IS auszubürgern:

1. Die Kämpfer müssen eine zweite Nationalität besitzen.

  1. Sie müssen volljährig sein.

  2. Es sollen nur diejenigen ausgebürgert werden, die sich künftig an Kämpfen beteiligen wollen.

Das neue Gesetz wird nicht rückwirkend geltend. Das heißt, für mutmaßliche IS-Angehörige, die jetzt schon in Syrien oder im Irak in Gefangenschaft sind, ändert sich nichts (badische-zeitung.de). Nach Informationen der Bundesregierung befanden sich Ende März 104 Erwachsene, die aus Deutschland ausgereist waren, im IS-Gebiet in Gefangenschaft. 66 von ihnen wurden demnach in Syrien festgehalten. Von den 104 mutmaßlichen IS-Anhängern sind laut Innenministerium 74 deutsche Staatsangehörige – darunter 25 Doppelstaatler. Von der Änderung betroffen sein könnten Terrorkämpfer, die sich jetzt schon im Ausland aufhalten und nach Inkrafttreten des Gesetzes noch an Kampfhandlungen teilnehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert