Das Chaos rund um den Diesel geht weiter. Nun drohen auch neuen Euro-6-Diesel Fahrverbote, so Umweltministerin Schulze. Damit ist klar: So gut wie kein Diesel ist auf der sicheren Seite. Weitere Wertverluste sind absehbar.

Neueste Medienberichte (u.a. focus.de 28.09.2018) weisen darauf hin, dass auch Euro- 6-Diesel vom Fahrverbot in deutschen Großstädten betroffen sein können. Grund: Viele Euro- 6-Fahrzeuge haben ähnlich schlechte Abgaswerte wie Euro-5-Fahrzeuge. Schließe man Euro-6-Autos vom Fahrverbot aus, dann könnten Besitzer von Euro-5-Kfz gegen das Fahrverbot für ihr Auto klagen – mit dem Hinweis ein ähnlich schlechter Euro-6 dürfe fahren. Damit dürfte nun die Unsicherheit für Diesel-Besitzer ihren Höhepunkt erreichen. So gut wie kein Fahrzeug ist vor Fahrverboten sicher. Dies dürfte auch die Wertverluste für solche Autos weiter erhöhen. Verbraucher müssen somit die Manipulationen und Schlampereien von Politik und Autoherstellern ausbaden. Doch es gibt mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren.

  1. Schadensersatzansprüche: Diese Ansprüche können sowohl private als auch gewerbliche Kunden geltend machen, weil ihnen durch den Betrug (beispielsweise dem unerlaubten Einbau einer Abschalteinrichtung) ein Schaden in Form eines Wertverlusts entstanden ist. Auch ein Fahrverbot ist ein solcher Schaden, auch wenn das Fahrzeuge nicht direkt manipuliert wurde. Der Anspruch richtet sich sowohl gegen den Hersteller als auch gegen leitende Mitarbeiter des Autokonzerns, die Manipulationen zugegeben haben oder entsprechend verurteilt wurden. Aussichtsreich scheinen Schadensersatzklagen insbesondere bei Fahrzeugen aus dem VW-Konzern, weil dort die Manipulationen zugegeben worden sind. Aber auch Hersteller anderer Marken können gegen VW klagen, weil sie ebenfalls einen Schaden (Wertverlust, Fahrverbot) erlitten haben.

  1. Gewährleistungsansprüche: Solche Ansprüche richten sich gegen den Händler, bei dem man das Fahrzeug erworben hat. Sie entstehen daraus, dass man Anrecht auf ein mängelfreies Fahrzeug hat. Aufgrund der Abgas-Manipulationen sind die Fahrzeuge aber nicht mängelfrei. Eine sofortige Rückgabe des Fahrzeugs kann man aber nicht durchsetzen, sondern muss dem Verkäufer die Chance zur Nachbesserung geben. Es ist umstritten, ob die derzeit durchgeführten Software-Updates eine Nachbesserung darstellen, weil sie ihrerseits weitere Mängel hervorrufen. Daraus würde dann das Recht entstehen, das Fahrzeug zurückzugeben und sein Geld zurückzufordern. Es gibt allerdings Verjährungsfristen zu beachten, die kurz sind: Die Frist beträgt für Gebrauchtfahrzeuge nur ein Jahr, für Neuwagen zwei Jahre.

  1. Kredit-Widerruf: Hauptanwendungsfälle sind die, bei denen der Kauf des Fahrzeugs mit einem Kredit oder per Leasing finanziert wurde. Man kann den Finanzierungsvertrag widerrufen. Die meisten Leasing- und Kreditverträge weisen Formfehler auf und können daher auch noch längere Zeit nach Abschluss widerrufen werden (focus.de; welt.de). Der Kredit-Widerruf ist nicht auf manipulierte Diesel-Fahrzeuge beschränkt. Demzufolge kann auch die Rückgabe aller Fahrzeuge (alle Hersteller, inklusive Benzin-Motoren) gefordert werden. Mit dem Widerruf des Kredits muss dann auch der Kauf des Fahrzeuges rückabgewickelt werden.

Im Moment ist die Situation so, dass die Kosten für eine Nachrüstung vom Verbraucher zu tragen wären. Die Bauteile für eine Umrüstung von Euro-4- und Euro-5-Dieseln liegen je nach Modell zwischen 1.400,– Euro und 3.300,– Euro (fr.de). Dazu müssen noch die Einbaukosten gerechnet werden. Die Werkstatt benötigt für den Umbau rund einen Arbeitstag. Für alte Fahrzeuge mit sehr hohen Laufleistungen rechnet sich die Nachrüstung nicht mehr. Für neuere Euro-5-Diesel dagegen eher schon.

Die Rufe nach einer gesetzlichen Regelung für eine Kostenübernahme durch die Hersteller werden lauter.

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