Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hob mit seinem Urteil eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Augsburg auf. Eine junge Juristin hatte gegen das Verbot geklagt und 2016 zunächst gegen den Freistaat Bayern gewonnen. Das Justizministerium begründete das Verbot von Kopftüchern mit der Neutralitätspflicht der Gerichte.
Das Kopftuchverbot für muslimische Rechtsreferendarinnen in Bayern ist laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Bayern zulässig.
Demnach hatte das bayerische Justizministerium zulässigerweise in der Vergangenheit Referendarinnen, die aus religiösen Gründen Kopftuch tragen, dies bei der „Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ untersagt. Die Juristin hatte deshalb während ihrer Ausbildung beim Augsburger Amtsgericht im Unterschied zu einer anderen Referendarin nicht mit am Richtertisch Platz nehmen dürfen.
2014, bei der Anstellung zum juristischen Vorbereitungsdienst, hatte die Referendarin vom Dienstherrn diese Auflage bekommen, dass sie „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ kein Kopftuch tragen dürfe. Dies betraf insbesondere die Teilnahme an Prozessen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft oder die Vernehmung von Zeugen. Der Freistaat will keine Zweifel an der Neutralität von Gerichten und Staatsanwaltschaften aufkommen lassen und sieht deswegen Kopftücher auf der Richterbank als undenkbar an.
Abzuwägen war im konkreten Fall das Verhältnis zwischen individueller Glaubensfreiheit und der staatlichen Pflicht zu Neutralität.
Der Fall ist ein Grenzfall. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger mit aller Gewalt gegenüber. Wer immer vor Gericht erscheinen muss, hat das Recht auf unvoreingenommene Richter und Staatsanwälte. Es gibt Situationen, in denen jemand eine Justizvertreterin mit Kopftuch für befangen halten kann, gerade, wenn es um Fragen der Religion, Sitte und Moral geht. Aber solange Richter Menschen sind, wird es immer wieder Fälle von Befangenheit geben. So wird zum Beispiel keine Richterin objektiv über ihren eigenen Sohn urteilen können. Auch dies wäre ein Fall der Befangenheit; unabhängig von Glaubensfragen.
Der Anspruch des Bürgers auf Neutralität bedeutet aber nicht, dass er vor Gericht nur auf glaubens- bzw. überzeugungsfreie Menschen treffen darf. Ein solcher glaubensfreier Gerichtssaal ist eine Fiktion. Richter und Staatsanwälte sind konservative Christen oder gar Agnostiker, Buddhisten, Juden, Atheisten. Sie dürfen sich dazu bekennen, und das ist auch gut so. Ihre Neutralität besteht darin, dass sie sich in ihrer Verhandlungsführung und in ihren Urteilen nicht von ihrer Religion und ihren Überzeugungen leiten lassen. Sie dürfen das Recht nicht als Instrument zur Durchsetzung ihrer Weltanschauung einsetzen.
Die Neutralität ist auch ein innerer Wert, sie ist nicht an Kleidung zu messen. Man darf zum Beispiel als Zeuge nicht in jeglicher Art von Kleidung vor Gericht erscheinen. Die Grenze zur „Ungebühr“, Missachtung des Gerichtes, darf nicht überschritten werden. Gegebenenfalls kann diese sogar mit einem Ordnungsgeld belegt werden nach § 178 Gerichtsverfassungsgesetz. Unstreitig ist unter anderem aber seit Jahren, dass das Erscheinen eines Zeugen in Arbeitskleidung bei Gericht gerade keine Ungebühr darstellt.
Für die Rechtsreferendarin wäre das Kopftuchverbot ein Ausbildungsverbot – ein ungerechtfertigtes, denn es ist keine Äußerung bekannt, die an ihrer Rechtstreue zweifeln ließe. In einer pluralistischen Gesellschaft – und in Deutschland gibt es viele Facetten menschlichen Daseins – ist es wichtig, dass wir tolerant gegenüber anderen (religiösen) Überzeugungen sind.
Die Grenzen sind in der Glaubensfreiheit relativ weit. Erst wenn Richter in ihre Urteile die Scharia oder rechtsradikales Gedankengut einfließen lassen, sind sie als Urteilende nicht mehr tragbar. Dies ist aber unabhängig von einem Kopftuch. Und das Thema „Befangenheit“ betrifft die ganze Richterschaft. Hierzu gibt es notfalls auch das Mittel des Befangenheitsantrages. Kein Mensch oder Richter/-in ist aber von vornherein in jedem Fall befangen. Von dieser Angst sollten wir uns freimachen.